Rechtssatz RS0084810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084810
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Die Regelung des § 131 Abs 1 ASVG kann nur für den Anwendungsbereich eines Gesamtvertrages verstanden werden: Nur in diesem Bereich stehen sich Wahlärzte und Vertragsärzte gegenüber. Handelt es sich jedoch um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Gesamtvertrages sind, so kann die zitierte Bestimmung überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil in diesem Bereich Vertragsärzte nicht zur Verfügung stehen (10 ObS 264/93).Die Regelung des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG kann nur für den Anwendungsbereich eines Gesamtvertrages verstanden werden: Nur in diesem Bereich stehen sich Wahlärzte und Vertragsärzte gegenüber. Handelt es sich jedoch um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Gesamtvertrages sind, so kann die zitierte Bestimmung überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil in diesem Bereich Vertragsärzte nicht zur Verfügung stehen (10 ObS 264/93).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 59/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 59/94
- 10 ObS 166/94
Entscheidungstext OGH 28.11.1995 10 ObS 166/94
Auch
- 10 ObS 422/98a
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 422/98a
Vgl auch
- 10 ObS 403/98g
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 403/98g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) gehört zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, darf allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden. (T1); Veröff: SZ 72/61
- 10 ObS 231/03y
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 10 ObS 231/03y
- 10 ObS 85/10p
Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 85/10p
Auch; Veröff: SZ 2010/87
- 10 ObS 23/22p
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 23/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Kosten einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung). (T2)
- 10 ObS 65/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 65/23s
nur: Handelt es sich dagegen um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Vertragsverhältnisses sind und für die daher keine Vertragsärzte zur Verfügung stehen, so kann § 131 Abs 1 ASVG nicht zur Anwendung kommen. (T3)
- 10 ObS 129/22a
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 10 ObS 129/22a
vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084810
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_010OBS00059_9400000_001