Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, dass eine analoge Anwendung des § 60a B-KUVG im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Regelung des § 59 B-KUVG mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht komme. Hätte der Kläger die „entsprechenden Vertragspartner“ der beklagten Partei in Anspruch genommen, hätte er sich nicht einer herkömmlichen Strahlentherapie unterzogen, sondern sich als wirksamere und vorteilhaftere Alternative die Metastase operativ entfernen lassen, was 6.923,92 EUR gekostet hätte. Somit komme der Frage, welche Heilungsmethode der Kläger gewählt hätte, hätte er sich nicht der Cyberknife-Behandlung unterzogen, sehr wohl rechtliche Bedeutung zu, weshalb das Berufungsgericht auf die Beweisrüge eingehen hätte müssen.Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 60 a, B-KUVG im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 59, B-KUVG mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht komme. Hätte der Kläger die „entsprechenden Vertragspartner“ der beklagten Partei in Anspruch genommen, hätte er sich nicht einer herkömmlichen Strahlentherapie unterzogen, sondern sich als wirksamere und vorteilhaftere Alternative die Metastase operativ entfernen lassen, was 6.923,92 EUR gekostet hätte. Somit komme der Frage, welche Heilungsmethode der Kläger gewählt hätte, hätte er sich nicht der Cyberknife-Behandlung unterzogen, sehr wohl rechtliche Bedeutung zu, weshalb das Berufungsgericht auf die Beweisrüge eingehen hätte müssen.
Dazu wurde erwogen:
Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen:
Nach § 59 B-KUVG („Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung“), der inhaltlich weitgehend dem § 131 ASVG entspricht, steht dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrags zu, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung zur korrespondierenden Norm des § 131 ASVG kann diese Regelung nur für den Anwendungsbereich eines Gesamtvertrags verstanden werden, weil sich nur in diesem Bereich Wahlärzte und Vertragsärzte gegenüberstehen. Geht es jedoch um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Gesamtvertrags sind, so kann die Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, weil in diesem Bereich Vertragsärzte nicht zur Verfügung stehen (10 ObS 264/93 = SSV-NF 8/33; 10 ObS 231/03y = SSV-NF 17/116; RIS-Justiz RS0084810). In diesem Sinn ist auch die „anderweitige Krankenbehandlung“ im zweiten Satzteil des § 59 Abs 1 Satz 1 B-KUVG zu verstehen: Es geht darum, dass der Anspruchsberechtigte nicht durch Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers erbrachte Sachleistungen in Anspruch genommen hat, sondern eine Behandlung durch einen Nicht-Vertragspartner, wie sie aber grundsätzlich auch von einem Vertragspartner erbracht werden hätte können (10 ObS 136/92 = SSV-NF 6/142; 10 ObS 59/94 = DRdA 1995/47, 501 [Mosler]; VfGH G 24/98 ua = VfSlg 15.787 - 15.865). Da die Behandlung, für die der Kläger Kostenerstattung begehrt, nicht von einem Vertragspartner der beklagten Partei erbracht werden hätte können, taugt § 59 Abs 1 B-KUVG nicht als Anspruchsgrundlage für den Kläger. Nach Paragraph 59, B-KUVG („Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung“), der inhaltlich weitgehend dem Paragraph 131, ASVG entspricht, steht dem Anspruchsberechtigten der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrags zu, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung zur korrespondierenden Norm des Paragraph 131, ASVG kann diese Regelung nur für den Anwendungsbereich eines Gesamtvertrags verstanden werden, weil sich nur in diesem Bereich Wahlärzte und Vertragsärzte gegenüberstehen. Geht es jedoch um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Gesamtvertrags sind, so kann die Bestimmung nicht zur Anwendung kommen, weil in diesem Bereich Vertragsärzte nicht zur Verfügung stehen (10 ObS 264/93 = SSV-NF 8/33; 10 ObS 231/03y = SSV-NF 17/116; RIS-Justiz RS0084810). In diesem Sinn ist auch die „anderweitige Krankenbehandlung“ im zweiten Satzteil des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 1 B-KUVG zu verstehen: Es geht darum, dass der Anspruchsberechtigte nicht durch Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers erbrachte Sachleistungen in Anspruch genommen hat, sondern eine Behandlung durch einen Nicht-Vertragspartner, wie sie aber grundsätzlich auch von einem Vertragspartner erbracht werden hätte können (10 ObS 136/92 = SSV-NF 6/142; 10 ObS 59/94 = DRdA 1995/47, 501 [Mosler]; VfGH G 24/98 ua = VfSlg 15.787 - 15.865). Da die Behandlung, für die der Kläger Kostenerstattung begehrt, nicht von einem Vertragspartner der beklagten Partei erbracht werden hätte können, taugt Paragraph 59, Absatz eins, B-KUVG nicht als Anspruchsgrundlage für den Kläger.
Einschlägig ist vielmehr im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (V 70/96 = VfSlg 16.030) eine analoge Anwendung des - inhaltlich dem § 131b ASVG entsprechenden - § 60a B-KUVG. Nach ihrem Wortlaut regeln die §§ 60, 60a B-KUVG (nur) zwei Anwendungsfälle bei Fehlen einer vertraglichen Regelung mit „anderen“ Vertragspartnern: Haben Verträge bestanden, sind diese jedoch weggefallen, so gebührt dem Anspruchsberechtigten Kostenersatz entsprechend dem historischen Vertragstarif (§ 60 B-KUVG). Haben solche Verträge hingegen überhaupt nicht bestanden, so ist die Versicherungsanstalt ermächtigt, in ihrer Satzung Kostenzuschüsse festzusetzen.Einschlägig ist vielmehr im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (V 70/96 = VfSlg 16.030) eine analoge Anwendung des - inhaltlich dem Paragraph 131 b, ASVG entsprechenden - Paragraph 60 a, B-KUVG. Nach ihrem Wortlaut regeln die Paragraphen 60, 60 a, B-KUVG (nur) zwei Anwendungsfälle bei Fehlen einer vertraglichen Regelung mit „anderen“ Vertragspartnern: Haben Verträge bestanden, sind diese jedoch weggefallen, so gebührt dem Anspruchsberechtigten Kostenersatz entsprechend dem historischen Vertragstarif (Paragraph 60, B-KUVG). Haben solche Verträge hingegen überhaupt nicht bestanden, so ist die Versicherungsanstalt ermächtigt, in ihrer Satzung Kostenzuschüsse festzusetzen.
In dem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass die Satzung der beklagten Partei für den Fall des Fehlens einer vertraglichen Regelung für eine bestimmte (neuartige) ärztliche Behandlung für diese Leistungen auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 60a B-KUVG einen Kostenersatz in Form von Kostenzuschüssen vorzusehen hat (ebenso Grillberger in Strasser [Hrsg], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 424); die §§ 59, 60a B-KUVG sind dagegen unanwendbar. Daraus folgt, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen über den satzungsmäßigen Anspruch nach § 14 der Satzung der BVA 2005 hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch hat. Schließlich besteht nach dem der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs keine Pflicht des Krankenversicherungsträgers, alle erdenklichen und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen des Versicherten zu erbringen. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher“ Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen (VfGH G 24/98 ua = VfSlg 15.787 - 15.865; V 70/96 = VfSlg 16.030).In dem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass die Satzung der beklagten Partei für den Fall des Fehlens einer vertraglichen Regelung für eine bestimmte (neuartige) ärztliche Behandlung für diese Leistungen auf der Grundlage einer analogen Anwendung des Paragraph 60 a, B-KUVG einen Kostenersatz in Form von Kostenzuschüssen vorzusehen hat (ebenso Grillberger in Strasser [Hrsg], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 424); die Paragraphen 59, 60 a, B-KUVG sind dagegen unanwendbar. Daraus folgt, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen über den satzungsmäßigen Anspruch nach Paragraph 14, der Satzung der BVA 2005 hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch hat. Schließlich besteht nach dem der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs keine Pflicht des Krankenversicherungsträgers, alle erdenklichen und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen des Versicherten zu erbringen. Vor diesem Hintergrund trifft den Krankenversicherungsträger nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher“ Leistungen die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen (VfGH G 24/98 ua = VfSlg 15.787 - 15.865; römisch fünf 70/96 = VfSlg 16.030).
Demnach ist der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.