Rechtssatz RS0085029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085029
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Kann bei einem Diabetiker die Gefahr eines Unterzuckers durch ein entsprechendes Verhalten hintangehalten werden, ist er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sich dementsprechend zu verhalten. Auf die sich ansonst aus der Gefahr eines Unterzuckers ergebenden Einschränkungen wäre diesfalls nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085029
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_001