Rechtssatz RS0085103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085103
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litd Ca
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §273 Abs3 litd
ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §255 Abs4 idF BGBl I 2000/43
Rechtssatz
War die Tätigkeit im Sinne der lit c der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Abs 3 leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).War die Tätigkeit im Sinne der Litera c, der zit Gesetzesstellen eine Halbtagsbeschäftigung, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte infolge seines Gesundheitszustandes noch imstande ist, durch diese Tätigkeit das übliche Entgelt einer gesunden Ganztagskraft zu erwerben, sondern darauf, ob er noch das übliche Entgelt einer gesunden Halbtagskraft erzielen kann. (Ob ein halbtags beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit nur nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, ober ein ganztägig beschäftigt gewesener Versicherter, dessen Berufsunfähigkeit auch nach Absatz 3, leg cit zu prüfen ist, auf eine Halbtagsbeschäftigung verwiesen werden darf, blieb im Anlaßfall ausdrücklich dahingestellt).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 179/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 179/89
Veröff: SZ 62/104 = SSV-NF 3/73
- 10 ObS 257/01v
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 257/01v
Vgl; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T1)
- 10 ObS 18/10k
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 18/10k
Vgl; Beisatz: § 255 Abs 4 ASVG differentiert nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung). (T2); Veröff: SZ 2010/65
- 10 ObS 59/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 ObS 59/24k
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085103
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19890606_OGH0002_010OBS00179_8900000_001