Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsgrund der „Aktenwidrigkeit“:
Der Kläger moniert unter diesem Revisionsgrund die Unvollständigkeit der Wiedergabe der erstgerichtlichen Verfahrensergebnisse in Bezug auf den Erwerb von (nur) 14 Beitragsmonaten aus der Tätigkeit als Hausbesorger; tatsächlich sei er von August 1991 bis Dezember 2002 als Hausbesorger bei der Familie P***** tätig gewesen; die (nur) 14 Beitragsmonate resultierten aus der Überschneidung mit den sonstigen Tätigkeiten als Malerhelfer, als Maler und Anstreicher und als Elektrohelfer.
Die gerügte „Aktenwidrigkeit“ liegt nicht vor, weil die Feststellungen der Tatsacheninstanzen ganz klar in diesem Sinn zu verstehen sind (und auch so verstanden wurden, bliebe doch sonst die auf § 255 Abs 4 ASVG konzentrierte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im luftleeren Raum).Die gerügte „Aktenwidrigkeit“ liegt nicht vor, weil die Feststellungen der Tatsacheninstanzen ganz klar in diesem Sinn zu verstehen sind (und auch so verstanden wurden, bliebe doch sonst die auf Paragraph 255, Absatz 4, ASVG konzentrierte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts im luftleeren Raum).
2. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Auf die ausführlichen Darlegungen in der Revision, dass der Kläger die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension unter Bedachtnahme auf die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 erfülle, ist mangels Relevanz für das Revisionsverfahren nicht einzugehen. So war etwa die Frage der Erfüllung der Wartezeit in keiner Phase des sozialgerichtlichen Verfahrens strittig.
2.2. In Bezug auf Berufsschutz und Tätigkeitsschutz (aus der Revision geht nicht klar hervor, ob der Kläger einen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG oder einen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG für sich in Anspruch nimmt) splittet der Kläger in der Revision die einzelnen von ihm ausgeübten Tätigkeiten auf und nimmt folgende Berechnung vor:2.2. In Bezug auf Berufsschutz und Tätigkeitsschutz (aus der Revision geht nicht klar hervor, ob der Kläger einen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG oder einen Tätigkeitsschutz nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG für sich in Anspruch nimmt) splittet der Kläger in der Revision die einzelnen von ihm ausgeübten Tätigkeiten auf und nimmt folgende Berechnung vor:
- Tätigkeit als Malerhelfer: 16 Beitragsmonate;
- Tätigkeit als angelernter Maler und Anstreicher: 68 Beitragsmonate;
- Tätigkeit als Elektrohelfer: 58 Beitragsmonate;
- Tätigkeit als Hausbesorger: 137 Beitragsmonate, davon 14 Beitragsmonate nur Hausbesorgertätigkeit und 123 Beitragsmonate überschneidend mit anderen Tätigkeiten; bemerkt wird, dass die Hausbesorgertätigkeit nach dem HbG immer der Vollversicherung unterlegen sei.
Hätte er nur die Tätigkeit als Hausbesorger ausgeübt, lägen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 137 „Kalendermonate“ vor, was einen Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG begründen würde.Hätte er nur die Tätigkeit als Hausbesorger ausgeübt, lägen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 137 „Kalendermonate“ vor, was einen Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG begründen würde.
Hätte der Kläger nur als Malerhelfer bzw als Maler und Anstreicher gearbeitet, stünden 68 Beitragsmonaten mit qualifizierter Tätigkeit 16 Beitragsmonate als Malerhelfer gegenüber, sodass auch hier der Anspruch auf Invaliditätspension (in diesem Fall nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG) zu bejahen wäre.Hätte der Kläger nur als Malerhelfer bzw als Maler und Anstreicher gearbeitet, stünden 68 Beitragsmonaten mit qualifizierter Tätigkeit 16 Beitragsmonate als Malerhelfer gegenüber, sodass auch hier der Anspruch auf Invaliditätspension (in diesem Fall nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) zu bejahen wäre.
Nur die 58 „Monate“ der Beschäftigung als Elektrohelfer hätten die Anwendung des § 255 Abs 3 ASVG ausgelöst.Nur die 58 „Monate“ der Beschäftigung als Elektrohelfer hätten die Anwendung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ausgelöst.
Insgesamt stehe das Verhältnis von berufsgeschützten zu nicht berufsgeschützten Tätigkeiten 2 : 1. Bei dieser Konstellation sei es nicht gerecht, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG zu verneinen, sondern die Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen.Insgesamt stehe das Verhältnis von berufsgeschützten zu nicht berufsgeschützten Tätigkeiten 2 : 1. Bei dieser Konstellation sei es nicht gerecht, die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zu verneinen, sondern die Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen.
Der Berufsschutz sei auch auf der Grundlage folgender Berechnung zu bejahen:
Der Kläger habe insgesamt 156 „Monate“ erworben. Rechne man davon die 16 Monate als Malerhelfer und die 58 Monate als Elektrohelfer ab, so würden sich 82 „Monate“ geschützter Tätigkeiten ergeben, also mehr als die Hälfte der Beitragsmonate in den 15 Jahren vor dem Stichtag. Nur bei Nichtberücksichtigung der Pflichtversicherung als Hausbesorger sei das Verhältnis der ungelernten zu den angelernten Monaten 74 : 68. Es gebe keine Bestimmung im ASVG, dass bei Bestehen von mehreren Pflichtversicherungen nebeneinander bei der Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Billigkeitsprinzip vorgegangen werden müsse und eine Beschäftigung mit geringerem Entgelt, die der Pflichtversicherung unterliege, aus dem Prüfverfahren auszuschließen sei. Da er keine der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten mehr verrichten könne, sei der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension zu bejahen.
3. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.
3.1. In Bezug auf den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur in 68 Beitragsmonaten, also in weniger als der Hälfte der insgesamt 156 Beitragsmonate aus diesem Zeitraum, im angelernten Beruf als Maler und Anstreicher tätig war. Die Tätigkeit als Hausbesorger ist nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf anzusehen (RIS-Justiz RS0084727).3.1. In Bezug auf den Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG haben die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nur in 68 Beitragsmonaten, also in weniger als der Hälfte der insgesamt 156 Beitragsmonate aus diesem Zeitraum, im angelernten Beruf als Maler und Anstreicher tätig war. Die Tätigkeit als Hausbesorger ist nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf anzusehen (RIS-Justiz RS0084727).
Somit erfüllt der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht.Somit erfüllt der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht.
3.2. Offen bleibt demnach noch die Frage, ob dem Kläger unter Einbeziehung seiner im Zeitraum von August 1991 bis Dezember 2002 (in der Regel nebenberuflich mit geringerem Arbeitsumfang) verrichteten Tätigkeit als Hausbesorger in den Genuss des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG gelangt.3.2. Offen bleibt demnach noch die Frage, ob dem Kläger unter Einbeziehung seiner im Zeitraum von August 1991 bis Dezember 2002 (in der Regel nebenberuflich mit geringerem Arbeitsumfang) verrichteten Tätigkeit als Hausbesorger in den Genuss des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gelangt.
Nach § 255 Abs 4 ASVG gilt ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG gilt ein Versicherter, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, als invalid, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
3.3. § 255 Abs 4 ASVG stellt auf Kalendermonate der Ausübung der Tätigkeit und nicht auf Beitragszeiten ab, weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Kläger rein aus dieser Tätigkeit lediglich 14 Beitragsmonate erworben hat. Auch die wirksame Beitragsentrichtung ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG (RIS-Justiz RS0122063).3.3. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG stellt auf Kalendermonate der Ausübung der Tätigkeit und nicht auf Beitragszeiten ab, weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Kläger rein aus dieser Tätigkeit lediglich 14 Beitragsmonate erworben hat. Auch die wirksame Beitragsentrichtung ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (RIS-Justiz RS0122063).
3.4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass § 255 Abs 4 ASVG nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) differenziert (so auch 10 ObS 257/01v = RIS-Justiz RS0085103 [T1] zum insoweit vergleichbaren § 253d ASVG).3.4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht nach der Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgelts oder nach dem Ausmaß der Tages- oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) differenziert (so auch 10 ObS 257/01v = RIS-Justiz RS0085103 [T1] zum insoweit vergleichbaren Paragraph 253 d, ASVG).
3.5. Die Rechtsprechung legt an das Kriterium der „einen Tätigkeit“ keine allzu strengen Maßstäbe an und versteht das Wort „eine“ nicht als Zahlwort. Vielmehr können mehrere, unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Tätigkeitselemente (den „Kernbereich“) sehr ähnliche Tätigkeiten zu „einer Tätigkeit“ zusammengefasst werden (10 ObS 352/02s = SSV-NF 16/136; RIS-Justiz RS0117063).
Diese „eine“ Tätigkeit, in ihrer Gesamtheit betrachtet, stellt die Grundlage für die in einem zweiten Schritt vorzunehmende Beurteilung zumutbarer Änderungen dar. Erst in diesem zweiten Schritt können Teiltätigkeiten der bisherigen Tätigkeit als zumutbare Verweisungsberufe „herausgelöst“ werden, sofern sie in der früheren „einen“ Tätigkeit nicht nur eine untergeordnete Rolle spielten (RIS-Justiz RS0100022 [T13]).
Es liegt daher nahe, dass auch dann, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt werden, für die Charakterisierung der „einen Tätigkeit“ die Gesamttätigkeit maßgeblich ist. Auch diesbezüglich ist es zu keiner Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem SVÄG 2000 gekommen: Zu den Vorgängerbestimmungen wurde vom Oberlandesgericht Wien als damals in Sozialrechtssachen letztinstanzlich entscheidenden Gericht bereits vertreten, dass die Gesamttätigkeit die Grundlage für die Beurteilung einer möglichen Verweisbarkeit bildet (31 R 210/83 = SSV 23/92: „Summe der Arbeiten“ bei einem Arbeitgeber; 34 R 130/84 = SSV 24/93: parallele Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter und Hausbesorger).
3.6. Unter dieser Prämisse war der Kläger in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag - setzt man nur aus Gründen der Vereinfachung Kalendermonate der Tätigkeitsausübung und Beitragsmonate gleich -
- in 16 „Monaten“ als Malerhelfer sowie als Malerhelfer und Hausbesorger,
- in 68 „Monaten“ als angelernter Maler und Anstreicher, kombiniert mit Hausbesorgertätigkeit,
- in 58 „Monaten“ als Elektrohelfer, kombiniert mit Hausbesorgertätigkeit, und
- in 14 „Monaten“ nur als Hausbesorger tätig.
Bei Charakterisierung der Gesamttätigkeit lag der zeitliche und arbeitsumfängliche Schwerpunkt der „kombinierten“ Tätigkeit ganz eindeutig bei der Nicht-Hausbesorgertätigkeit. Es ist daher nicht möglich, aus der umfänglich nur zu einem kleinen Teil gleichen Tätigkeit (nämlich als Hausbesorger) abzuleiten, dass nun die Tätigkeit als Elektrohelfer und Hausbesorger (58 Monate) zusammen mit der Tätigkeit als Maler(-gehilfe) und Hausbesorger als „eine Tätigkeit“ iSd § 255 Abs 4 ASVG angesehen werden könnten. Vielmehr kommt der Kläger weiterhin auf höchstens 84 Kalendermonate (16 + 68) „einer“ Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum von 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag. Damit erfüllt er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht und ist nach § 255 Abs 3 ASVG verweisbar.Bei Charakterisierung der Gesamttätigkeit lag der zeitliche und arbeitsumfängliche Schwerpunkt der „kombinierten“ Tätigkeit ganz eindeutig bei der Nicht-Hausbesorgertätigkeit. Es ist daher nicht möglich, aus der umfänglich nur zu einem kleinen Teil gleichen Tätigkeit (nämlich als Hausbesorger) abzuleiten, dass nun die Tätigkeit als Elektrohelfer und Hausbesorger (58 Monate) zusammen mit der Tätigkeit als Maler(-gehilfe) und Hausbesorger als „eine Tätigkeit“ iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG angesehen werden könnten. Vielmehr kommt der Kläger weiterhin auf höchstens 84 Kalendermonate (16 + 68) „einer“ Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum von 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag. Damit erfüllt er die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht und ist nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verweisbar.
4. Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder behauptet noch sind sie aus der Aktenlage erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen, die einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder behauptet noch sind sie aus der Aktenlage erkennbar.