Rechtssatz RS0085162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085162
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Rechtssatz
Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. Liegen aber die Voraussetzungen nach § 79 GewO vor und blieb die Behörde untätig, liegt ein rechtswidriger Eingriff sowohl den Grundnachbarn und ihren Bestandnehmern, als auch jeden Dritten gegenüber vor, der seine Fahrnisse auf einem Nachbargrundstück abgestellt hatte, wenn neu zu erteilende Auflagen den Schaden vermindert oder verhindert hätten.Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. Liegen aber die Voraussetzungen nach Paragraph 79, GewO vor und blieb die Behörde untätig, liegt ein rechtswidriger Eingriff sowohl den Grundnachbarn und ihren Bestandnehmern, als auch jeden Dritten gegenüber vor, der seine Fahrnisse auf einem Nachbargrundstück abgestellt hatte, wenn neu zu erteilende Auflagen den Schaden vermindert oder verhindert hätten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 508/93
Veröff: SZ 68/180
- 4 Ob 69/01b
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 69/01b
Vgl auch; nur: Treten Schäden ein, die von der zuständigen Gewerbebehörde bei der Betriebsanlagengenehmigung unter Vornahme einer Interessenabwägung beurteilt worden sind und trat eine Änderung der Sachlage nicht ein, dann ist der Eingriff nicht rechtswidrig und daher zu dulden. (T1)
- 2 Ob 222/02i
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 222/02i
Vgl aber; Beisatz: Durch GewO-Nov 1997 (§79a Abs 3 GewO) weitgehend überholt (Kinscher, GewO 199412, Anm zu §79a Abs3; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu §364a). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085162
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00508_9300000_002