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Rechtssatz RS0085164×

Rechtssatz RS0085164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085164

Entscheidungsdatum

07.08.2025

Rechtssatz

Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.

In diesem Fall mindern Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und die Kosten für die Vornahme einer Operation zur äußeren Geschlechtsumwandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diesen Aufwand getätigt hätte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/247
  • 5 Ob 2233/96k
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
    Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitneßstudios). (T1)
  • 10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    nur: Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (T2); Beisatz: Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur. (T3) Veröff: SZ 69/209
  • 9 Ob 56/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
    Auch; Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T4)
  • 9 Ob 30/22k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5)
  • 7 Ob 58/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 58/25t
    Beisatz: Hier: Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00570_9500000_001