Rechtssatz RS0085164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085164
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Rechtssatz
Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.
In diesem Fall mindern Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und die Kosten für die Vornahme einer Operation zur äußeren Geschlechtsumwandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diesen Aufwand getätigt hätte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 570/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/247
- 5 Ob 2233/96k
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2233/96k
Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitneßstudios). (T1)
- 10 ObS 2303/96s
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
nur: Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (T2); Beisatz: Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur. (T3) Veröff: SZ 69/209
- 9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Auch; Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T4)
- 9 Ob 30/22k
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5)
- 7 Ob 58/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 58/25t
Beisatz: Hier: Klausel, die eine Geschlechtsumwandlung auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit vom Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung ausnimmt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085164
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00570_9500000_001