Rechtssatz RS0085186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085186
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Hat der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen, geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger im Rahmen der im § 332 Abs 1 ASVG normierten Legalzession unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger über, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden musste, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe oder für Dritte, die Heilungskosten für den Verletzten aufwendeten, die Möglichkeit bestünde, den Ersatz derartiger Aufwendungen vom Schädiger zu verlangen, sei es nun im Wege eines Direktanspruches im Sinne des § 1325 ABGB oder eines Verwendungsanspruches nach § 1042 ABGB. Dies gilt für vom Sozialversicherungsträger aufgewendete Vertragsarztkosten wie für von ihm aufgewendete Kosten der Spitalsbehandlung und für Krankentransportleistungen.Hat der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen, geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger im Rahmen der im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG normierten Legalzession unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger über, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden musste, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne dass in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe oder für Dritte, die Heilungskosten für den Verletzten aufwendeten, die Möglichkeit bestünde, den Ersatz derartiger Aufwendungen vom Schädiger zu verlangen, sei es nun im Wege eines Direktanspruches im Sinne des Paragraph 1325, ABGB oder eines Verwendungsanspruches nach Paragraph 1042, ABGB. Dies gilt für vom Sozialversicherungsträger aufgewendete Vertragsarztkosten wie für von ihm aufgewendete Kosten der Spitalsbehandlung und für Krankentransportleistungen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 158/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 158/88
Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322 = ZVR 1990/132 S 335
- 2 Ob 225/99y
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 225/99y
Beisatz: Hier: § 48 KAG. (T1)
Beisatz: Bei sozialversicherten Patienten kann eine Legalzession nach § 48 KAG nicht erfolgen. (T2)
- 2 Ob 145/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 145/22w
Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085186
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_0020OB00158_8800000_005