Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, gemäß § 332 ASVG gingen sämtliche Ansprüche aus der Leistungsart Krankenbehandlung auf den Sozialversicherer über, weshalb kein Differenzanspruch beim Geschädigten verbleibe, der nach § 48 KAG übergehen könne. Weiters trete der Pflegegebührenersatz an die Stelle der amtlich festgelegten Pflegegebühren mit derselben Wirkung, weshalb mit Bezahlung des Pflegegebührenersatzes alle Forderungen des Krankenhausträgers aus der Behandlung des Sozialversicherungsträgers abgegolten seien und daher keine unbeglichenen Pflegegebühren im Sinne des § 48 KAG mehr bestünden. Sowohl terminologische als auch systematische Überlegungen führten dazu, § 48 KAG nur auf Pflegegebühren, nicht aber auf Pflegegebührenersätze anzuwenden; jede andere Sichtweite würde die gesetzlich gewollten Privilegien der §§ 332 Abs 5 und 333 Abs 4 ASVG aushöhlen.Die beklagten Parteien machen in ihrem Rechtsmittel geltend, gemäß Paragraph 332, ASVG gingen sämtliche Ansprüche aus der Leistungsart Krankenbehandlung auf den Sozialversicherer über, weshalb kein Differenzanspruch beim Geschädigten verbleibe, der nach Paragraph 48, KAG übergehen könne. Weiters trete der Pflegegebührenersatz an die Stelle der amtlich festgelegten Pflegegebühren mit derselben Wirkung, weshalb mit Bezahlung des Pflegegebührenersatzes alle Forderungen des Krankenhausträgers aus der Behandlung des Sozialversicherungsträgers abgegolten seien und daher keine unbeglichenen Pflegegebühren im Sinne des Paragraph 48, KAG mehr bestünden. Sowohl terminologische als auch systematische Überlegungen führten dazu, Paragraph 48, KAG nur auf Pflegegebühren, nicht aber auf Pflegegebührenersätze anzuwenden; jede andere Sichtweite würde die gesetzlich gewollten Privilegien der Paragraphen 332, Absatz 5 und 333 Absatz 4, ASVG aushöhlen.
Hiezu wurde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites die Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung durch die Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl 1997 I/111, maßgeblich ist.
Nach dieser Rechtslage erfolgt die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge, die die Träger der Krankenversicherung mit den Trägern der Krankenanstalten geschlossen haben (§ 148 Z 7 ASVG alt bzw § 148 Z 10 ASVG neu). In diesen Verträgen waren bis zum 31. 12. 1996 auch die zur Abgeltung der Behandlungskosten von den Sozialversicherungsträgern zu zahlenden "Pflegegebührenersätze" (§ 148 Z 7 ASVG alt) geregelt; diese wichen in der Regel erheblich von den amtlich festgesetzen Pflegegebühren ab. Die Finanzierung des Anstaltsaufenthaltes erfolgte vor dem 1. 1. 1997 bei sozialversicherten Patienten sohin durch die von den Krankenversicherungsträgern zu zahlenden Pflegegebührenersätze, bei nicht sozialversicherten Patienten durch die Bezahlung der Pflegegebühren (§ 27 Abs 1 KAG). Gemäß § 48 KAG (aF) geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der unbeglichenen Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über, wenn die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen ist, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet. Gemäß § 332 ASVG findet eine Legalzession auf den Versicherungsträger insoweit statt, als dieser Leistungen zu erbringen hat, wenn eine sozialversicherte Person geschädigt wird. In § 48 KAG ist eine Beschränkung der Legalzession nach Maßgabe der Kongruenz von Ersatzanspruch und Regreßanspruch normiert, es gehen also im Wege der Legalzession nur solche Ersatzansprüche auf den Träger der Krankenanstalt über, die auf Leistungen gerichtet sind, die mit der Anstaltsunterbringung funktionsgleich sind. Voraussetzung für eine Legalzession nach § 48 KAG ist aber jedenfalls, daß ein Anspruch auf Pflegegebühren überhaupt besteht bzw bestanden hat. Dies ist aber bei einem sozialversicherten Geschädigten nicht der Fall. Der Träger der Krankenanstalt hat nämlich bei einem solchen Patienten keinen Anspruch auf "Pflegegebühren", sondern auf "Pflegegebührenersätze". Schon allein die Wortinterpretation des § 48 KAG führt dazu, eine Legalzession bei sozialversicherten Patienten abzulehnen. Die Bestimmung des § 48 KAG befindet sich auch im Hauptstück B unter der Rubrik "Besondere Vorschriften für Pflegegebührenforderungen".Nach dieser Rechtslage erfolgt die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge, die die Träger der Krankenversicherung mit den Trägern der Krankenanstalten geschlossen haben (Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG alt bzw Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG neu). In diesen Verträgen waren bis zum 31. 12. 1996 auch die zur Abgeltung der Behandlungskosten von den Sozialversicherungsträgern zu zahlenden "Pflegegebührenersätze" (Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG alt) geregelt; diese wichen in der Regel erheblich von den amtlich festgesetzen Pflegegebühren ab. Die Finanzierung des Anstaltsaufenthaltes erfolgte vor dem 1. 1. 1997 bei sozialversicherten Patienten sohin durch die von den Krankenversicherungsträgern zu zahlenden Pflegegebührenersätze, bei nicht sozialversicherten Patienten durch die Bezahlung der Pflegegebühren (Paragraph 27, Absatz eins, KAG). Gemäß Paragraph 48, KAG (aF) geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der unbeglichenen Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über, wenn die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen ist, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet. Gemäß Paragraph 332, ASVG findet eine Legalzession auf den Versicherungsträger insoweit statt, als dieser Leistungen zu erbringen hat, wenn eine sozialversicherte Person geschädigt wird. In Paragraph 48, KAG ist eine Beschränkung der Legalzession nach Maßgabe der Kongruenz von Ersatzanspruch und Regreßanspruch normiert, es gehen also im Wege der Legalzession nur solche Ersatzansprüche auf den Träger der Krankenanstalt über, die auf Leistungen gerichtet sind, die mit der Anstaltsunterbringung funktionsgleich sind. Voraussetzung für eine Legalzession nach Paragraph 48, KAG ist aber jedenfalls, daß ein Anspruch auf Pflegegebühren überhaupt besteht bzw bestanden hat. Dies ist aber bei einem sozialversicherten Geschädigten nicht der Fall. Der Träger der Krankenanstalt hat nämlich bei einem solchen Patienten keinen Anspruch auf "Pflegegebühren", sondern auf "Pflegegebührenersätze". Schon allein die Wortinterpretation des Paragraph 48, KAG führt dazu, eine Legalzession bei sozialversicherten Patienten abzulehnen. Die Bestimmung des Paragraph 48, KAG befindet sich auch im Hauptstück B unter der Rubrik "Besondere Vorschriften für Pflegegebührenforderungen".
Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Träger der Krankenanstalten bei Behandlung sozialversicherter Patienten eben nur Anspruch auf die Bezahlung des Pflegegebührenersatzes haben. Wollte man im Regreßweg den Trägern der Krankenanstalten einen weiteren Anspruch einräumen, dann würden die Krankenanstalten alleine aus dem Umstand, daß der Anstaltsaufenthalt eines sozialversicherten Patienten auf einer schuldhaften Schädigung beruht, einen Vorteil lukrieren. Der Sozialversicherungsträger könnte allerdings gemäß § 332 ASVG nur Regreß im Ausmaß der von ihm selbst erbrachten Leistungen erheben. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb bei einer Differenz zwischen der Pflegegebühr und dem Pflegegebührenersätzen der Träger der Krankenanstalt auf ein mehr Regreß nehmen könnte, als die Versicherungsgemeinschaft. Nach Ansicht des erkennenden Senates bezieht sich daher die Legalzession gemäß § 48 KAG nur auf Patienten, für deren Anstaltsunterbringung Pflegegebühren anfallen, was bei sozialversicherten Patienten nicht der Fall ist.Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Träger der Krankenanstalten bei Behandlung sozialversicherter Patienten eben nur Anspruch auf die Bezahlung des Pflegegebührenersatzes haben. Wollte man im Regreßweg den Trägern der Krankenanstalten einen weiteren Anspruch einräumen, dann würden die Krankenanstalten alleine aus dem Umstand, daß der Anstaltsaufenthalt eines sozialversicherten Patienten auf einer schuldhaften Schädigung beruht, einen Vorteil lukrieren. Der Sozialversicherungsträger könnte allerdings gemäß Paragraph 332, ASVG nur Regreß im Ausmaß der von ihm selbst erbrachten Leistungen erheben. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb bei einer Differenz zwischen der Pflegegebühr und dem Pflegegebührenersätzen der Träger der Krankenanstalt auf ein mehr Regreß nehmen könnte, als die Versicherungsgemeinschaft. Nach Ansicht des erkennenden Senates bezieht sich daher die Legalzession gemäß Paragraph 48, KAG nur auf Patienten, für deren Anstaltsunterbringung Pflegegebühren anfallen, was bei sozialversicherten Patienten nicht der Fall ist.
Zu diesem Auslegungsergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß aufgrund der Legalzession des § 332 ASVG beim Verletzten kein Anspruch verbleibt, der auf den Träger der Krankenanstalt übergehen könnte. Bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer von ihm zu gewährenden Heilbehandlung geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers ist in aller Regel niedriger, als der Aufwand, den der Versicherte hätte, wollte er sich die gleiche Leistung privat verschaffen. Das hypothetische Geschädigteninteresse übersteigt daher in der Regel jene Kosten, die der Versicherungsträger selbst für die dem Versicherten erbrachten Leistungen hatte. Die Konsequenz einer am hypothetischen Geschädigteninteresse orientierten Berechnung des kongruenten Heilungskostenersatzes wäre ein den Aufwand des Sozialversicherungsträgers übersteigender, somit nicht im Wege der Legalzession übergehender Restanspruch des Geschädigten. Diese Konsequenz wird aber dadurch vermieden, daß der kongruente Heilungskostenersatzanspruch des Geschädigten mit den dem Sozialversicherungsträger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt wird. Das bedeutet, daß dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen hat, der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger übergeht, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden mußte, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne daß in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe (SZ 62/87 mwN). Daraus folgt, daß auch aus diesem Grunde bei sozialversicherten Patienten eine Legalzession nach § 48 KAG nicht erfolgen kann, weshalb der Revision der beklagten Parteien stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen war.Zu diesem Auslegungsergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß aufgrund der Legalzession des Paragraph 332, ASVG beim Verletzten kein Anspruch verbleibt, der auf den Träger der Krankenanstalt übergehen könnte. Bei Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen einer von ihm zu gewährenden Heilbehandlung geht der kongruente Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger sogleich mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger über. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers ist in aller Regel niedriger, als der Aufwand, den der Versicherte hätte, wollte er sich die gleiche Leistung privat verschaffen. Das hypothetische Geschädigteninteresse übersteigt daher in der Regel jene Kosten, die der Versicherungsträger selbst für die dem Versicherten erbrachten Leistungen hatte. Die Konsequenz einer am hypothetischen Geschädigteninteresse orientierten Berechnung des kongruenten Heilungskostenersatzes wäre ein den Aufwand des Sozialversicherungsträgers übersteigender, somit nicht im Wege der Legalzession übergehender Restanspruch des Geschädigten. Diese Konsequenz wird aber dadurch vermieden, daß der kongruente Heilungskostenersatzanspruch des Geschädigten mit den dem Sozialversicherungsträger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt wird. Das bedeutet, daß dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Heilungskosten des Verletzten zu tragen hat, der kongruente Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger unabhängig davon auf den Sozialversicherungsträger übergeht, ob dieser für seine Sachleistungen allenfalls weniger aufwenden mußte, als der Geschädigte ohne Sozialversicherung aufwenden hätte müssen, ohne daß in derartigen Fällen ein Teil des kongruenten Ersatzanspruches beim Verletzten verbliebe (SZ 62/87 mwN). Daraus folgt, daß auch aus diesem Grunde bei sozialversicherten Patienten eine Legalzession nach Paragraph 48, KAG nicht erfolgen kann, weshalb der Revision der beklagten Parteien stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.