Rechtssatz RS0112508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112508
Entscheidungsdatum
22.05.2014
Rechtssatz
Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (§ 148 Z 10 ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd § 48 KAG nicht in Betracht.Die Abgeltung für die Unterbringung sozialversicherter Patienten in Krankenanstalten erfolgt durch die Zahlung der durch die in den Verträgen zwischen den Trägern der Krankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung (Paragraph 148, Ziffer 10, ASVG) festgelegten "Plegegebührenersätze". Bei der Unterbringung sozialversicherter Personen kommt eine Legalzession der Differenz zwischen der "Pflegegebührenersätzen" und den von der Krankenanstalter festgelegten (höheren) Pflegegebühren iSd Paragraph 48, KAG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 225/99y
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 225/99y
- 2 Ob 160/00v
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 160/00v
Beisatz: Für eine Aufspaltung des Schadens des Verletzten in einen Pflegegebührenersatzbetrag, der vom Sozialversicherungsträger beim Schädiger zu regressieren ist, und den Differenzbetrag zwischen den Pflegegebührenersätzen und den Pflegegebühren, der vom Rechtsträger der Krankenanstalt (ohne Legalzession gemäß § 48 KAG) beim Schädiger zu regressieren wäre, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. (T1)
- 2 Ob 95/11a
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 95/11a
Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist in ihren Aussagen zum Umfang des Regresses nach § 332 Abs 1 ASVG im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung überholt. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0127846). (T3)
Veröff: SZ 2012/50
- 2 Ob 192/13v
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 192/13v
Auch; Beisatz: Weiterhin im Sinne dieser früheren Judikatur aber (im Gegensatz zu den Krankenanstalten nach § 148 ASVG) für Krankenanstalten nach § 149 ASVG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112508
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0020OB00225_99Y0000_001