Entscheidungsgründe:
Am 13. 4. 1996 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei dem die Beifahrerin verletzt wurde. Das klagende Land begehrt von der beklagten Partei S 129.258,75 sA mit der Begründung, die Verletzte sei unmittelbar nach dem Unfall im Landeskrankenhaus M***** in der allgemeinen Gebührenklasse stationär aufgenommen und bis 27. 6. 1996 behandelt worden. Rechtsträger dieses Krankenhauses sei das Land *****. Vom Sozialversicherungsträger seien jedoch nicht die gesamten amtlichen Pflegegebühren entrichtet worden; geleistet worden sei lediglich ein Pflegegebührenersatzbetrag, wobei sich die Differenz zwischen den amtlichen Pflegegebühren und diesem Pflegegebührenersatzbetrag auch unter Abzug des Beitrages des KRAZAF auf S 129.258,75 belaufe. Der Pflegegebührenersatzbetrag werde aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger des Krankenhauses und den Sozialversicherungsträgern festgelegt. Diese Vereinbarung basiere auf einer gesetzlichen Grundlage und stelle sich nicht als freiwilliger Verzicht dar. Der genannte Differenzbetrag sei ein Abgang des Krankenhauses. Diesen Abgang habe im gegenständlichen Zeitraum das Land ***** selbst, teilweise aber auch der ***** Krankenanstaltensprengel zu tragen. Letzterer habe seine Ansprüche an das Land ***** zum Inkasso abgetreten, dies allerdings nur für den Fall, als nicht § 48 KAG zum Tragen komme. Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch sei die letztgenannte Bestimmung. Als weitere Rechtsgrundlage werde auch § 896 ABGB iVm § 1358 ABGB herangezogen.Am 13. 4. 1996 verschuldete der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, bei dem die Beifahrerin verletzt wurde. Das klagende Land begehrt von der beklagten Partei S 129.258,75 sA mit der Begründung, die Verletzte sei unmittelbar nach dem Unfall im Landeskrankenhaus M***** in der allgemeinen Gebührenklasse stationär aufgenommen und bis 27. 6. 1996 behandelt worden. Rechtsträger dieses Krankenhauses sei das Land *****. Vom Sozialversicherungsträger seien jedoch nicht die gesamten amtlichen Pflegegebühren entrichtet worden; geleistet worden sei lediglich ein Pflegegebührenersatzbetrag, wobei sich die Differenz zwischen den amtlichen Pflegegebühren und diesem Pflegegebührenersatzbetrag auch unter Abzug des Beitrages des KRAZAF auf S 129.258,75 belaufe. Der Pflegegebührenersatzbetrag werde aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger des Krankenhauses und den Sozialversicherungsträgern festgelegt. Diese Vereinbarung basiere auf einer gesetzlichen Grundlage und stelle sich nicht als freiwilliger Verzicht dar. Der genannte Differenzbetrag sei ein Abgang des Krankenhauses. Diesen Abgang habe im gegenständlichen Zeitraum das Land ***** selbst, teilweise aber auch der ***** Krankenanstaltensprengel zu tragen. Letzterer habe seine Ansprüche an das Land ***** zum Inkasso abgetreten, dies allerdings nur für den Fall, als nicht Paragraph 48, KAG zum Tragen komme. Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch sei die letztgenannte Bestimmung. Als weitere Rechtsgrundlage werde auch Paragraph 896, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1358, ABGB herangezogen.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass bei sozialversicherten Geschädigten gemäß § 332 Abs 1 ASVG kein Anspruch des Geschädigten verbleibe, der gemäß § 48 KAG auf den Träger des Krankenhauses übergehen könne.Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass bei sozialversicherten Geschädigten gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG kein Anspruch des Geschädigten verbleibe, der gemäß Paragraph 48, KAG auf den Träger des Krankenhauses übergehen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Hinblick auf § 48 KAG statt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Hinblick auf Paragraph 48, KAG statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es liege bereits eine in einem völlig gleichgelagerten Fall ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 225/99y) aus jüngster Zeit vor.
Auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, weil dem Problem der Schadensverlagerung nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden könne.Auf Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, weil dem Problem der Schadensverlagerung nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden könne.
In ihrer Revision macht die klagende Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, die Berufungsentscheidung dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil sie das in 2 Ob 225/99y gefundene Ergebnis mit dem neuen Argument der Schadensverlagerung bekämpft; sie ist aber nicht berechtigt.