Rechtssatz RS0085318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085318
Entscheidungsdatum
29.07.1953
Rechtssatz
Maßgebend ist, ob der Betriebsaufseher oder Arbeiteraufseher im gleichen Betrieb wie der Verletzte beschäftigt ist. Wenn auch der Unternehmer der beiden Betriebe derselbe ist, so kann der Aufseher des einen Betriebes nicht der Haftungsbeschränkung des Arbeitsaufsehers des anderen Betriebes teilhaftig werden (Verhältnis zwischen Post und Bundesbahn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0085318
Dokumentnummer
JJR_19530729_OGH0002_0020OB00203_5300000_001