Aus der Begründung:
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Haftung des Beklagten im Sinne der §§ 898, 899 der Reichsversicherungsordnung beschränkt sein könne, weil er als Angestellter des Unternehmens "Österreichische Republik" zu gelten habe, ist rechtsirrig. Post und Eisenbahn sind verschiedene Betriebe (§ 537 Z. 5 RVO.; vgl. auch die Begriffsbestimmung der Eisenbahn in der von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes herausgegebenen RVO., Band III, S. 14, Anm. 24). Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so muß der dem Unternehmer nach § 899 RVO. Gleichgestellte in demselben Betrieb angestellt sein, aus welchem sich die Versicherungspflicht der Genossenschaft ergibt (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl., S. 375). Die Haftung gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw. gemäß § 903 RVO. setzt voraus, daß der dem Unternehmer Gleichgestellte in dem Betrieb als Aufseher angestellt ist, aus dem sich die Versicherungsleistung der Genossenschaft ergibt (Deutsche Justiz, 1942, S. 687). Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Kläger von seiner Versicherungsanstalt entschädigt wurde. Versicherungsrechtlich ist es nicht denkbar, daß der Betriebsunfall eines Versicherten gleichzeitig in zwei verschiedene Betriebe zu rechnen ist (Geigel S. 368). In der Entscheidung vom 10. September 1951, 2 Ob 530/51, hat es der Oberste Gerichtshof im Falle des Ineinandergreifens zweier selbständiger Betriebe für maßgebend erklärt, ob der Betriebs- oder Arbeitsaufseher im gleichen Betrieb wie der Verletzte beschäftigt ist. Wenn auch der Unternehmer der beiden Betriebe derselbe ist, so kann der Aufseher des einen Betriebes nicht der Haftungsbeschränkung des Arbeitsaufsehers des anderen Betriebes teilhaftig werden. Der Kläger ist in seinen Schadenersatzansprüchen nur gegen Aufseher seines eigenen Betriebes beschränkt. Für betriebsfremde Aufseher gelten die allgemeinen Vorschriften. Die deutsche Rechtsprechung hat den Umfang der Ausnahmsbestimmungen der §§ 898, 899 der Reichsversicherungsordnung möglichst eingeengt. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser einschränkenden Auslegung in der Erwägung angeschlossen, daß die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten in der Geltendmachung ihrer Ansprüche über die vom Gesetz angeführten Fälle hinaus nicht behindert werden sollen. Derselbe rechtspolitische Gedanke liegt auch dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen zugrunde, dessenAnwendbarkeit im übrigen nicht mehr zu erörtern ist.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Haftung des Beklagten im Sinne der Paragraphen 898, 899, der Reichsversicherungsordnung beschränkt sein könne, weil er als Angestellter des Unternehmens "Österreichische Republik" zu gelten habe, ist rechtsirrig. Post und Eisenbahn sind verschiedene Betriebe (Paragraph 537, Ziffer 5, RVO.; vergleiche auch die Begriffsbestimmung der Eisenbahn in der von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes herausgegebenen RVO., Band römisch drei, S. 14, Anmerkung 24). Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so muß der dem Unternehmer nach Paragraph 899, RVO. Gleichgestellte in demselben Betrieb angestellt sein, aus welchem sich die Versicherungspflicht der Genossenschaft ergibt (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 6. Aufl., S. 375). Die Haftung gegenüber Genossenschaften, Krankenkassen usw. gemäß Paragraph 903, RVO. setzt voraus, daß der dem Unternehmer Gleichgestellte in dem Betrieb als Aufseher angestellt ist, aus dem sich die Versicherungsleistung der Genossenschaft ergibt (Deutsche Justiz, 1942, S. 687). Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß der Kläger von seiner Versicherungsanstalt entschädigt wurde. Versicherungsrechtlich ist es nicht denkbar, daß der Betriebsunfall eines Versicherten gleichzeitig in zwei verschiedene Betriebe zu rechnen ist (Geigel S. 368). In der Entscheidung vom 10. September 1951, 2 Ob 530/51, hat es der Oberste Gerichtshof im Falle des Ineinandergreifens zweier selbständiger Betriebe für maßgebend erklärt, ob der Betriebs- oder Arbeitsaufseher im gleichen Betrieb wie der Verletzte beschäftigt ist. Wenn auch der Unternehmer der beiden Betriebe derselbe ist, so kann der Aufseher des einen Betriebes nicht der Haftungsbeschränkung des Arbeitsaufsehers des anderen Betriebes teilhaftig werden. Der Kläger ist in seinen Schadenersatzansprüchen nur gegen Aufseher seines eigenen Betriebes beschränkt. Für betriebsfremde Aufseher gelten die allgemeinen Vorschriften. Die deutsche Rechtsprechung hat den Umfang der Ausnahmsbestimmungen der Paragraphen 898, 899, der Reichsversicherungsordnung möglichst eingeengt. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser einschränkenden Auslegung in der Erwägung angeschlossen, daß die durch einen Arbeitsunfall Geschädigten in der Geltendmachung ihrer Ansprüche über die vom Gesetz angeführten Fälle hinaus nicht behindert werden sollen. Derselbe rechtspolitische Gedanke liegt auch dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen zugrunde, dessenAnwendbarkeit im übrigen nicht mehr zu erörtern ist.
Es geht bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt hervor, daß die Ausnahmebestimmungen der §§ 898, 899 der Reichsversicherungsordnung für den Beklagten nicht gelten, weil er gegenüber dem Kläger als ein Betriebsfremder anzusehen ist. Da das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, das Berufungsverfahren auf die Erörterung der Haftungsbeschränkung nach den §§ 898, 899 RVO. beschränkt hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen.Es geht bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt hervor, daß die Ausnahmebestimmungen der Paragraphen 898, 899, der Reichsversicherungsordnung für den Beklagten nicht gelten, weil er gegenüber dem Kläger als ein Betriebsfremder anzusehen ist. Da das Berufungsgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, das Berufungsverfahren auf die Erörterung der Haftungsbeschränkung nach den Paragraphen 898, 899, RVO. beschränkt hat, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen.