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Rechtssatz RS0085430×

Rechtssatz RS0085430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085430

Geschäftszahl

10ObS177/95; 10ObS174/01p

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Rechtssatz

Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach Paragraph 179, Absatz eins, ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. Daß der Versehrte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des Paragraph 198, Absatz eins, ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach Paragraph 211, leg cit führen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 177/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 10 ObS 177/95
  • 10 ObS 174/01p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 174/01p
    nur: Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085430

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00177_9500000_001