Rechtssatz RS0085476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085476
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Rechtssatz
War der Kläger für die beklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Nigeria tätig und ergibt sich im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen der Streitteile kein Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland, kann sich der Kläger nicht auf den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen. Daß der Kläger während seiner Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz im Inland behalten hätte, reicht für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß er österreichischer Staatsbürger ist, zur Herstellung einer die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit rechtfertigenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich aus.War der Kläger für die beklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Nigeria tätig und ergibt sich im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen der Streitteile kein Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland, kann sich der Kläger nicht auf den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG berufen. Daß der Kläger während seiner Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz im Inland behalten hätte, reicht für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß er österreichischer Staatsbürger ist, zur Herstellung einer die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit rechtfertigenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich aus.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 132/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 132/89
Veröff: JBl 1990,396 (Pfersmann) = RdW 1989,371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085476
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00132_8900000_003