Der Rekurs ist berechtigt.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen (JBl 1988, 387; Böhm JBl 1988, 388). Die von der Rechtsprechung (SZ 51/34; SZ 53/124; EvBl 1979/94; EvBl 1983/21; ZfRV 1979, 277; ZfRV 1979, 205 ua) und der älteren Lehre (Pollak, System2, 250; Sperl 28) vertretene Ansicht, die inländische Gerichtsbarkeit eines österreichischen Gerichtes sei zu bejahen, wenn ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist, hat nicht ungeteilte Zustimmung gefunden. Insbesondere wurde vor der Anknüpfung an reine Klägergerichtsstände gewarnt (Pfersmann JBl 1978, 656; Böhm JBl 1988, 388 f). Nach der "Indikationentheorie" ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Allerdings wurde auch in der neuesten Lehre teilweise die Ansicht vertreten, mit der Normierung der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes habe der Gesetzgeber die ausreichende Nahebeziehung einer Rechtssache mit dem Inland vorweg festgestellt; es bedürfe keiner weiteren Voraussetzung für das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit, wenn die örtliche Zuständigkeit vorhanden sei (vgl insbesondere Matscher, JBl 1983, 505 ff, bes 516 mwH; Loewe in ZfRV 1983, 184; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 29; Kralik ZZP 1961, 26; SZ 57/143; EvBl 1988/33 mwH, ua).Die inländische Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen (JBl 1988, 387; Böhm JBl 1988, 388). Die von der Rechtsprechung (SZ 51/34; SZ 53/124; EvBl 1979/94; EvBl 1983/21; ZfRV 1979, 277; ZfRV 1979, 205 ua) und der älteren Lehre (Pollak, System2, 250; Sperl 28) vertretene Ansicht, die inländische Gerichtsbarkeit eines österreichischen Gerichtes sei zu bejahen, wenn ein inländischer Gerichtsstand gegeben ist, hat nicht ungeteilte Zustimmung gefunden. Insbesondere wurde vor der Anknüpfung an reine Klägergerichtsstände gewarnt (Pfersmann JBl 1978, 656; Böhm JBl 1988, 388 f). Nach der "Indikationentheorie" ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Allerdings wurde auch in der neuesten Lehre teilweise die Ansicht vertreten, mit der Normierung der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes habe der Gesetzgeber die ausreichende Nahebeziehung einer Rechtssache mit dem Inland vorweg festgestellt; es bedürfe keiner weiteren Voraussetzung für das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit, wenn die örtliche Zuständigkeit vorhanden sei vergleiche insbesondere Matscher, JBl 1983, 505 ff, bes 516 mwH; Loewe in ZfRV 1983, 184; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2, 29; Kralik ZZP 1961, 26; SZ 57/143; EvBl 1988/33 mwH, ua).
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn jedoch zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (SZ 55/95; WBl 1987, 279). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (JBl 1983, 542; Schwimann, JBl 1984, 9 ff, insbes 11).Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn jedoch zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (SZ 55/95; WBl 1987, 279). Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (JBl 1983, 542; Schwimann, JBl 1984, 9 ff, insbes 11).
Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß in jedem Fall, in dem österreichische Verfahrensordnungen einen Gerichtsstand vorsehen, auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, folgt der Lehre von der "Doppelfunktionalität" der Gerichtsstände, die als überholt anzusehen ist. Die vom Berufungsgericht hiezu (daher zu Unrecht) zitierten Entscheidungen gehen nicht von diesem Grundsatz aus, sondern stehen auf dem Boden der Indikationentheorie, die auch von Schwimann in der vom Berufungsgericht zitierten Veröffentlichung RdW 1985, 332 ff vertreten wird.
Die Frage, ob der Kläger ungeachtet seiner mehrjährigen Tätigkeit im Ausland seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes behalten hat, kann unerörtert bleiben. Selbst wenn man das Bestehen eines Wohnsitzes in Wien bejaht, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Der Kläger war für die beklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Nigeria tätig. Im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen der Streitteile ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland. Daß der Kläger während seiner Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz im Inland behalten hätte, reicht für sich allein ebensowenig wie der Umstand, daß er österreichischer Staatsbürger ist, zur Herstellung einer die Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit rechtfertigenden Nahebeziehung zum österreichischen Rechtsbereich aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.