Rechtssatz RS0085500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085500
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Eine unrichtige Gerichtsbesetzung liegt im Falle eines Verstoßes gegen § 11 ASGG immer dann vor, wenn die Senatsbesetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung nicht entspricht, gleichgültig ob die Zahl der Richter oder fachkundigen Laienrichter überschritten oder unterschritten wird, oder ob nur (ein) Richter oder nur fachkundige Laienrichter dem Senat angehört haben.Eine unrichtige Gerichtsbesetzung liegt im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 11, ASGG immer dann vor, wenn die Senatsbesetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regelung nicht entspricht, gleichgültig ob die Zahl der Richter oder fachkundigen Laienrichter überschritten oder unterschritten wird, oder ob nur (ein) Richter oder nur fachkundige Laienrichter dem Senat angehört haben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 198/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 198/88
Veröff: Arb 10713 = RdW 1990,26
- 9 ObA 132/07p
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 132/07p
Vgl auch; Beisatz: Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier: die Urteilsfällung ohne Beiziehung von Laienrichtern) ist Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085500
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00198_8800000_002