Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.
1.) Da das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben hat, ist dieses beseitigt worden. Damit oblag dem Erstgericht im weiteren Rechtsgang aber nicht nur, wie die Beklagte meint, die neuerliche „Ausfertigung", sondern vielmehr die Fällung eines neuen Urteils. Mangels Vorliegens einer Ausnahme iSd § 11a Abs 1 ASGG hätte diese neue Urteilsfindung daher erneut in der nach § 11 Abs 1 ASGG vorgeschriebenen Senats-Zusammensetzung erfolgen müssen (vgl in diesem Zusammenhang § 11b ASGG, der unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Verhandlung ohne fachkundige Laienrichter ermöglicht, dies in seinem Absatz 2 aber für die Urteilsfällung ausdrücklich ausschließt!).1.) Da das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben hat, ist dieses beseitigt worden. Damit oblag dem Erstgericht im weiteren Rechtsgang aber nicht nur, wie die Beklagte meint, die neuerliche „Ausfertigung", sondern vielmehr die Fällung eines neuen Urteils. Mangels Vorliegens einer Ausnahme iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG hätte diese neue Urteilsfindung daher erneut in der nach Paragraph 11, Absatz eins, ASGG vorgeschriebenen Senats-Zusammensetzung erfolgen müssen vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 11 b, ASGG, der unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Verhandlung ohne fachkundige Laienrichter ermöglicht, dies in seinem Absatz 2 aber für die Urteilsfällung ausdrücklich ausschließt!).
Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier: die Urteilsfällung ohne Beiziehung von Laienrichtern) ist Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0036611; RS0085500; Kuderna ASGG2 206 f).Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier: die Urteilsfällung ohne Beiziehung von Laienrichtern) ist Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0036611; RS0085500; Kuderna ASGG2 206 f).
2.) Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass allein durch den Umstand, dass die mangelhafte Besetzung des Erstgerichtes nicht in der Berufung gerügt wurde, keine „Heilung" eingetreten ist. Allgemein ist voranzustellen, dass es gerade das Charakteristikum der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO ist, dass sie regelmäßig von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Rüge in einem Rechtsmittel aufzugreifen sind (vgl Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 477 Rz 1 ebenso Kodek in Rechberger ZPO3 § 477 Rz 2; RIS-Justiz RS0041901 mwN zuletzt 3 Ob 264/02y; RIS-Justiz RS0041940 mwN zuletzt etwa 16 Ok 3/03 uva). Dies wird hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichtes insoweit relativiert, als hier unter bestimmten Voraussetzungen durch Einlassung „Heilung" eintreten kann (vgl dazu allgemein Pimmer aaO Rz 26, zum Verfahren nach dem ASGG Rz 34; ebenso Kodek in Rechberger aaO Rz 2; zu den spezifischen Voraussetzungen der Heilung nach dem ASGG, Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 207 f; RIS-Justiz RS0113739 uva). Dabei handelt es sich im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen" Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt" wurde.2.) Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass allein durch den Umstand, dass die mangelhafte Besetzung des Erstgerichtes nicht in der Berufung gerügt wurde, keine „Heilung" eingetreten ist. Allgemein ist voranzustellen, dass es gerade das Charakteristikum der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO ist, dass sie regelmäßig von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Rüge in einem Rechtsmittel aufzugreifen sind vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 477, Rz 1 ebenso Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 477, Rz 2; RIS-Justiz RS0041901 mwN zuletzt 3 Ob 264/02y; RIS-Justiz RS0041940 mwN zuletzt etwa 16 Ok 3/03 uva). Dies wird hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichtes insoweit relativiert, als hier unter bestimmten Voraussetzungen durch Einlassung „Heilung" eintreten kann vergleiche dazu allgemein Pimmer aaO Rz 26, zum Verfahren nach dem ASGG Rz 34; ebenso Kodek in Rechberger aaO Rz 2; zu den spezifischen Voraussetzungen der Heilung nach dem ASGG, Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, 207 f; RIS-Justiz RS0113739 uva). Dabei handelt es sich im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen" Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt" wurde.
Hinsichtlich der Ausführungen im Rekurs des Beklagten, dass nur ein „Mangel der Beratungsprotokolle" vorliege, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, war hier doch eine neuerliche Entscheidung zu fällen, bei der es im Übrigen nicht nur um die Frage der besseren Begründung der Beweiswürdigung, sondern auch allenfalls ergänzender Feststellungen ging. Damit verbleibt hier die Frage, ob eine „Heilung" im Sinne des § 37 ASGG eintreten konnte. Dazu kann aber auf die ständige Rechtsprechung und die dargestellte Rechtsansicht von Kuderna verwiesen werden, die darauf hinausläuft, dass die Partei nicht nur durch eine qualifizierte Person vertreten, sondern der entsprechende Mangel auch vor der Entscheidung erkennbar gewesen sein muss (vgl etwa RIS-Justiz RS0040259 mwN zuletzt 10 ObS 389/01f). Im hier zu beurteilenden Fall war der „Besetzungsmangel" für die Parteien aber nicht ersichtlich, weil das Urteil im Kopf auch die beiden fachkundigen Laienrichter auswies.Hinsichtlich der Ausführungen im Rekurs des Beklagten, dass nur ein „Mangel der Beratungsprotokolle" vorliege, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, war hier doch eine neuerliche Entscheidung zu fällen, bei der es im Übrigen nicht nur um die Frage der besseren Begründung der Beweiswürdigung, sondern auch allenfalls ergänzender Feststellungen ging. Damit verbleibt hier die Frage, ob eine „Heilung" im Sinne des Paragraph 37, ASGG eintreten konnte. Dazu kann aber auf die ständige Rechtsprechung und die dargestellte Rechtsansicht von Kuderna verwiesen werden, die darauf hinausläuft, dass die Partei nicht nur durch eine qualifizierte Person vertreten, sondern der entsprechende Mangel auch vor der Entscheidung erkennbar gewesen sein muss vergleiche etwa RIS-Justiz RS0040259 mwN zuletzt 10 ObS 389/01f). Im hier zu beurteilenden Fall war der „Besetzungsmangel" für die Parteien aber nicht ersichtlich, weil das Urteil im Kopf auch die beiden fachkundigen Laienrichter auswies.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.