Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist im Ergebnis insoweit berechtigt, als er zur Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung führt.
Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor
der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der
Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§ 45
Abs 3 EO) oder wenn schon eine rechtskräftige Entscheidung über die
Einstellung oder Einschränkung der Exekution vorliegt (Jakusch in
Angst, EO, § 39 Rz 80). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei
unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende
Nichtigkeit (Jakusch aaO Rz 83; Deixler-Hübner in
Burgsteller/Deixler-Hübner, EO, § 45 Rz 3) iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
iVm § 78 EO (vgl. 3 Ob 256/98p = RpflSlgE 1999/78; 3 Ob 28/99k = SZ
71/108 = JBl 2002, 43 mwN). Wenn auch in § 477 ZPO von der
Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichts mündlich oder schriftlich erfolgen kann (vgl. 4 Ob 82/97f = EvBl 1997/192). Da es bei Nichtigkeitsgründen nicht darauf ankommt, wie sich diese auf das Verfahren auswirken, erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig.Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung die Rede ist, muss für den Bereich der EO dasselbe für eine vorgeschriebene Einvernehmung gelten, die nach Wahl des Exekutionsgerichts mündlich oder schriftlich erfolgen kann vergleiche 4 Ob 82/97f = EvBl 1997/192). Da es bei Nichtigkeitsgründen nicht darauf ankommt, wie sich diese auf das Verfahren auswirken, erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig.
Die der erstinstanzlichen Entscheidung anhaftende und nun von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit wurde vom Rekursgericht nicht erkannt. Die Nichtigkeit des Verfahrens kann daher auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müsste sogar von Amts wegen berücksichtigt werden; vgl. RZ 1995/66; JBl 1995, 532; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 2). Sie muss zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse führen.Die der erstinstanzlichen Entscheidung anhaftende und nun von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit wurde vom Rekursgericht nicht erkannt. Die Nichtigkeit des Verfahrens kann daher auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (sie müsste sogar von Amts wegen berücksichtigt werden; vergleiche RZ 1995/66; JBl 1995, 532; Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 2). Sie muss zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse führen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO. § 51 EO kam nicht zur Anwendung, weil lediglich die Entscheidungen der Vorinstanzen, nicht aber ein Verfahren als nichtig aufgehoben wurde.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Paragraph 51, EO kam nicht zur Anwendung, weil lediglich die Entscheidungen der Vorinstanzen, nicht aber ein Verfahren als nichtig aufgehoben wurde.