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Rechtssatz RS0117816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117816

Geschäftszahl

3Ob264/02y; 3Ob170/22d

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit §78 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117816

Im RIS seit

16.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20030717_OGH0002_0030OB00264_02Y0000_001