Rechtssatz RS0085600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085600
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Auch wenn der Sozialversicherungsträger seinen den Leistungsantrag abweisenden Bescheid nur damit begründet hat, daß der Antragsteller nicht invalid sei, kann im Verfahren vor dem Sozialgericht eingewendet werden, daß auch die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 126/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 126/91
- 10 ObS 211/01d
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 211/01d
Vgl auch; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T1)
- 10 ObS 114/20t
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 114/20t
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch ein Bescheid, mit dem originäre Invalidität bzw Berufsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde, stellt für ein aufgrund späterer (neuerlicher) Antragstellung ausgelöstes Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension kein Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache dar. Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht seine Entscheidung völlig neu und unabhängig vom Verwaltungsverfahren zu treffen. (T2)
- 10 ObS 35/21a
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 35/21a
- 10 ObS 24/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 24/25i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085600
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_010OBS00126_9100000_001