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Entscheidung 10 ObS 211/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS211/01d

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragoslav S*****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 8 Rs 96/01y-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000, GZ 12 Cgs 138/00x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 20. Jänner 1947 geborene und in Jugoslawien wohnhafte Kläger hat in Österreich im Zeitraum zwischen 1973 und 1981 90 Beitragsmonate und zwei Monate Ersatzzeiten erworben; ab 1982 weist er keine Versicherungszeiten in Österreich auf. In Jugoslawien hat der Kläger als Landarbeiter 174 Monate erworben, die innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1. 1. 2000 liegen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 23. Dezember 1999 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Invaliditätspension ab Antragstellung gerichtete Klagebegehren ab. Zur Erfüllung der Wartezeit seien 94 Versicherungsmonate nötig; der Kläger habe aber nur 92 erworben. Die in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten seien nicht heranzuziehen, weil das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien außer Kraft getreten sei.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und gab ihr im Übrigen nicht Folge. Primär sei die Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Da der Kläger die Wartezeit nicht erfüllt habe, erübrige sich ein Eingehen auf die behaupteten Leidenszustände eines Pensionswerbers. Das "neue" Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien könne erst nach seiner - bislang nicht vorliegenden - Ratifikation Rechtswirkungen herbeiführen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde das Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. November 1965 (BGBl 1966/289) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. März 1979 (BGBl 1980/81) und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988 (BGBl 1989/269) zwischen der Republik Österreich und den jugoslawischen Nachfolgestaaten vorerst weiter angewendet. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien hat die Republik Österreich das Abkommen gemäß seinem Artikel 48, zum 30. September 1996 gekündigt (BGBl 1996/345 vom 19. Juli 1996).

Die Kündigung des Abkommens seitens der Republik Österreich hatte zur Folge, dass im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. Oktober 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46 ua; RIS-Justiz RS0076166). Da der - im Hinblick auf das Datum der Antragstellung - für einen Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommende Stichtag 1. Jänner 2000 bereits nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien liegt, können die vom Kläger in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden vergleiche 10 ObS 20/00i = SSV-NF 14/22 [in Druck] mwN).

Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das am 5. Juni 1998 unterzeichnete Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit bislang nicht ratifiziert wurde und daher (noch) nicht in Kraft steht. Eine bestimmte Verwaltungspraxis vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung oder aus allgemeinen Billigkeitserwägungen lässt sich ein Anspruch des Klägers, der die Wartezeit mit den von ihm in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG nicht erfüllt, nicht ableiten vergleiche SSV-NF 6/91 und RIS-Justiz RS0084843).

Die Arbeits- und Sozialgerichte werden in Sozialrechtssachen grundsätzlich im Rahmen der durch die sukzessive Zuständigkeit vorgegebenen und begrenzten Entscheidungskompetenz tätig. Im Rahmen dieser sukzessiven Kompetenz ist es aber nicht die Aufgabe der Arbeits- und Sozialgerichte, die von den Sozialversicherungsträgern erlassenen und von den Versicherten bekämpften Bescheide im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen, sondern die Entscheidung ist vom Gericht völlig neu und unabhängig vom Verwaltungsverfahren zu treffen (SSV-NF 7/30, 5/50, 2/42 mwN ua; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 1 zu Paragraph 67,; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 7 ff und 492 f; Fasching/Klicka in Tomandl, SV-System 9. ErgLfg 713 ua). Unabhängig von der Begründung des angefochtetenen Bescheides hatten die Vorinstanzen auch die Wartezeit zu prüfen und sie haben die Erfüllung dieser Voraussetzung zutreffend verneint.

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension ohne Eingehen auf die vom Kläger behaupteten Leidenszustände verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E63211 10C02111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00211.01D.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_010OBS00211_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053868 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden.
RS0076166 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen.
RS0084843 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Die Gewährung einer Pension aus Billigkeit, weil auf die erforderliche Wartezeit nur ein Monat fehlt, ist nicht zulässig (so schon 10 Ob S 198/92 = SSV-NF 6/91).
RS0085600 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Auch wenn der Sozialversicherungsträger seinen den Leistungsantrag abweisenden Bescheid nur damit begründet hat, daß der Antragsteller nicht invalid sei, kann im Verfahren vor dem Sozialgericht eingewendet werden, daß auch die Wartezeit nicht erfüllt sei.
RS0085839 Rechtssatz 18.03.1993Zivilrecht
Das durch die Klage des Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein Rechtsmittelverfahren und hat daher keine kontrollierende Funktion. Das Gericht prüft vielmehr selbständig den durch die Klage geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen …
RS0106394 Rechtssatz 05.11.1996Zivilrecht
Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die …
RS0110568 Rechtssatz 16.07.1998Zivilrecht
Das AbkSozSi Österreich-Jugoslawien ist durch Kündigung seitens der Republik Österreich außer Kraft getreten ist (BGBl 1996/345).
RS0114481 Rechtssatz 24.10.2000Zivilrecht
Liegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Art 49 Abs 1 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht …