Rechtssatz RS0114481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114481
Entscheidungsdatum
19.03.2002
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art49
Rechtssatz
Liegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Art 49 Abs 1 AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Art 49 Abs 2 zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist.Liegt der Stichtag nach dem Außerkrafttreten des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien und hat der Versicherte noch keine Leistungsansprüche in Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erworben, die gemäß Artikel 49, Absatz eins, AbkSozSi Österreich - Jugoslawien aufrecht bleiben könnten, bestimmt sich die Wahrung von Anwartschaften aus Zeiten, die vor dem Außerkrafttreten zurückgelegt wurden, nach den für den beteiligten Versicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Vereinbarung gemäß Artikel 49, Absatz 2, zweiter Halbsatz AbkSozSi Österreich - Jugoslawien bisher nicht zustande gekommen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/00b
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 58/00b
- 10 ObS 211/01d
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 211/01d
Vgl auch
- 10 ObS 289/01z
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 289/01z
Vgl auch; Beisatz: Dem Begehren des Versicherten, ihm bis zur Ratifizierung des Abkommens eine Pensionsleistung im Rahmen der Gewährung einer vorläufigen Leistung zu bevorschussen, kann nicht entsprochen werden, weil mangels eines in Kraft stehenden Abkommens, also mangels jeder Rechtsgrundlage, die Leistungspflicht des Versicherungsträgers derzeit nicht feststeht. (T2)
- 10 ObS 318/01i
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 318/01i
Auch: Beisatz: Es wird durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1996 in Kraft tritt. Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens - ohne den Bereich der Familienbeihilfe - empfohlen. (T1)
- 10 ObS 21/02i
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 21/02i
Auch; Beisatz: Das am 5. 6. 1998 von der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichnete neue Abkommen über Soziale Sicherheit (RV 750 BlgNR 21. GP) stellt mangels der in in seinem Art 37 Abs 1 geforderten Ratifizierung (noch) keine Vereinbarung im Sinne des Art 49 Abs 2 AbkSozSi Österreich-Jugoslawien dar. (T3)
- 10 ObS 419/01t
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 419/01t
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114481
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_010OBS00058_00B0000_001