Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung unter Abkehr von den Entscheidungen EvBl 1963/364, 6 Ob 161/64 und RZ 1968/109 Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß § 505 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus § 464 Abs 3 ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 182/70; 8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; SSV-NF 7/50; SSV-NF 9/43; DRdA 1998, 193 [Eypeltauer] ua).Für die Fälle, in denen die Beigebung des Rechtsanwalts nicht auf das Berufungsverfahren beschränkt wurde und die Verfahrenshilfe genießende Partei, obgleich der früher beigegebene Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung noch befugt ist, dennoch innerhalb der Revisionsfrist neuerlich die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr in einheitlicher Rechtsprechung unter Abkehr von den Entscheidungen EvBl 1963/364, 6 Ob 161/64 und RZ 1968/109 Folgendes: Für die Verfahrenshilfe genießende Partei beginnt die Revisionsfrist nach dem gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst mit der Zustellung des aufgrund des zweiten Antrags ergangenen Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts und einer schriftlichen Ausfertigung des Berufungsurteils an diesen, weil aus Paragraph 464, Absatz 3, ZPO abzuleiten ist, dass grundsätzlich dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Wirkung der Unterbrechung der Rechtsmittelfrist zukomme (8 Ob 182/70; 8 Ob 14/71; 1 Ob 194-196/71; SSV-NF 5/32; SSV-NF 7/50; SSV-NF 9/43; DRdA 1998, 193 [Eypeltauer] ua).
Wurden dem Verfahrenshelfer der Bestellungsbescheid und die Urteilsausfertigung nicht gleichzeitig zugestellt, beginnt die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstücks (SSV-NF 7/123).
Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR² Rz 484). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich den zuvor genannten Fällen zu behandeln. Daher ist die von der zweiten Verfahrenshelferin jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an sie zur Post gegebene Revision rechtzeitig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Der Senat erkannte in seiner Entscheidung vom 31. 8. 1999, 10 ObS 149/99f = SSV-NF 13/75, dass der eingeschränkt für das Berufungsverfahren bestellte Verfahrenshelfer die Revision im Rahmen der der Partei bewilligten Verfahrenshilfe wirksam einbringen kann, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (JBl 1997, 46 mwN; Fasching, ZPR² Rz 484). Der gegenwärtige Fall ist demnach gleich den zuvor genannten Fällen zu behandeln. Daher ist die von der zweiten Verfahrenshelferin jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils an sie zur Post gegebene Revision rechtzeitig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 1995, sondern jenen vom 19. 8. 1998, mit dem der Antrag der Klägerin vom 17. 12. 1996 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Der durch die Antragstellung ausgelöste frühestmögliche Stichtag kann daher gemäß § 223 Abs 2 ASVG nicht vor dem 1. 1. 1997 liegen.Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. 11. 1995, sondern jenen vom 19. 8. 1998, mit dem der Antrag der Klägerin vom 17. 12. 1996 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Der durch die Antragstellung ausgelöste frühestmögliche Stichtag kann daher gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG nicht vor dem 1. 1. 1997 liegen.
Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ihre Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist und die somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin im Zeitraum bis 31. 12. 1998 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ihre Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist und die somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin im Zeitraum bis 31. 12. 1998 noch die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten zu verrichten imstande war.
Nach den Feststellungen war die Klägerin infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ab 1. 1. 1999 nicht mehr fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Durch diese Änderung des Gesundheitszustands wurde ein neuer Stichtag im Sinn des § 223 Abs 2 ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134; 14/22 ua). Zutreffend verwiesen jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 1. 1999 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Die Republik Österreich kündigte das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen ihr und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 idF des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 gemäß seinem Art 48 zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/345 vom 19. 7. 1996).Nach den Feststellungen war die Klägerin infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ab 1. 1. 1999 nicht mehr fähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Durch diese Änderung des Gesundheitszustands wurde ein neuer Stichtag im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG ausgelöst (SSV-NF 7/92; 3/134; 14/22 ua). Zutreffend verwiesen jedoch bereits die Vorinstanzen darauf hin, dass die Klägerin zum Stichtag 1. 1. 1999 die Wartezeit für die begehrte Invaliditätspension nicht erfüllt. Die Republik Österreich kündigte das nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen ihr und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 19. 3. 1979 und des zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988 gemäß seinem Artikel 48, zum 30. 9. 1996 (BGBl 1996/345 vom 19. 7. 1996).
Die Kündigung des Abkommens seitens der Republik Österreich hatte zur Folge, dass im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestehen. Das am 5. 6. 1998 unterzeichnete Abkommen mit der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit wurde bislang nicht ratifiziert und steht daher (noch) nicht in Kraft. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; SSV-NF 14/22 ua). Da der Stichtag 1. 1. 1999 bereits nach dem Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien liegt, können die von der Klägerin im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden (SSV-NF 14/22 mwN).
Soweit dem gegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe die Versicherungszeiten während der Geltung des Abkommens erworben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr angestrebte Zusammenrechnung der von ihr in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positivrechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. 10. 1996 in Kraft tritt (vgl Linka, Kündigung einiger Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen (vgl Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über Soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]).Soweit dem gegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, sie habe die Versicherungszeiten während der Geltung des Abkommens erworben, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr angestrebte Zusammenrechnung der von ihr in Österreich und in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten eine entsprechende positivrechtliche Regelung zur Voraussetzung hat. Eine solche Regelung fehlt derzeit jedoch im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien. Bei den mit der Bundesrepublik Jugoslawien geführten Regierungsverhandlungen wurde aber Einvernehmen darüber erzielt, dass - mit Ausnahme der Familienbeihilfe - durch den umgehenden Abschluss eines neuen Sozialversicherungsabkommens ein lückenloser sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist. Es wird daher durch eine positivrechtliche Norm in einem neuen Abkommen sicherzustellen sein, dass dieses Abkommen rückwirkend ab 1. 10. 1996 in Kraft tritt vergleiche Linka, Kündigung einiger Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Republik Österreich in SozSi 1996, 763; BMAS 24.930/3-4/97 vom 4. 3. 1997 in ARD 4825/9/97; SozSi 1999, 635 f). Zur Sicherstellung dieser rückwirkenden Anwendung wurde allen in Betracht kommenden Versicherungsträgern die praktische Anwendung des bisherigen Abkommens (ohne den Bereich der Familienbeihilfe) empfohlen vergleiche Linka/Siedl, Österreich-Mazedonisches Abkommen über Soziale Sicherheit, SozSi 1998, 430 ff [431]).
Soweit in der Revision verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten, die im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien erworben wurden, anklingen, ist der Klägerin zu erwidern:
Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel von Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Art 49 Abs 1 B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor (vgl Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das Abkommen über soziale Sicherheit-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (10 ObS 318/01i). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (Walzel von Wiesentreu aaO 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (10 ObS 318/01i).Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Walzel von Wiesentreu, Vertrauensschutz und generelle Norm, ÖJZ 2000, 1 ff). Namentlich sieht Artikel 49, Absatz eins, B-VG sogar die Möglichkeit der Erlassung rückwirkender Normen vor vergleiche Thienel, Artikel 49, B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, 161). Grundsätzlich muss sich auch jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das Abkommen über soziale Sicherheit-Jugoslawien eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (10 ObS 318/01i). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer einmal gegebenen Rechtslage ist nur unter besonderen Umständen zu berücksichtigen (Walzel von Wiesentreu aaO 3, 10 mwN; Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 [133]). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs können gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (10 ObS 318/01i).
Nach dem tragenden Gedanken des Vertrauensschutzes muss also verhindert werden, dass sich durch das positive Recht veranlasste langfristige Dispositionen letztlich als Fehldispositionen herausstellen (Tomandl aaO 134). Speziell bezogen auf das Sozialrecht ist jedoch dessen "dynamischer Charakter" zu bedenken. Außerdem wurde bereits auf die vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien hingewiesen, die als eine realistische Möglichkeit in Betracht gezogen werden musste, was die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich einschränkt, weil niemand verlangen kann, einen Schutz für seine Dispositionen zu erhalten, wenn diese auf Hoffnungen und nicht auf begründeten Erwartungen beruhen (10 ObS 318/01i).
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. Für beide gilt in gleichem Maße das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die aber im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien - fehlt. Es besteht somit kein Anlass, einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 ObS 318/01i).Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern der Bundesrepublik Jugoslawien ist nicht erkennbar. Für beide gilt in gleichem Maße das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Eine wechselseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten bedürfte einer ausdrücklichen Anordnung, die aber im vorliegenden Fall - unter Bedachtnahme auf das Außerkrafttreten des Abkommens über soziale Sicherheit-Jugoslawien - fehlt. Es besteht somit kein Anlass, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (10 ObS 318/01i).
Da die Vorinstanzen - ausgehend von der derzeit bestehenden Rechtslage - zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr die Rechtsanwältin, die für sie die Revision einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde (SSV-NF 2/27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Billigkeit erfordert schon deshalb nicht den Zuspruch von Kosten an die Klägerin, weil ihr die Rechtsanwältin, die für sie die Revision einbrachte, im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde (SSV-NF 2/27 ua).