Rechtssatz RS0085617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085617
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Der Mangel der Befugnis im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG ist auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen bleiben selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt.Der Mangel der Befugnis im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz ASGG ist auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen bleiben selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 317/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 317/88
- 8 ObA 54/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 54/09p
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn -wie hier- der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach §40 Abs2 Z4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085617
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00317_8800000_001