Der Rekurs ist zulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof möglich ist (vgl Zechner in Konecny/Schubert2 IV/1 § 519 Rz 46). Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung der Unterlassung einer Beschlussfassung nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG bzw einer allfälligen Sanierung liegt nicht vor.Der Rekurs ist zulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof möglich ist vergleiche Zechner in Konecny/Schubert2 IV/1 Paragraph 519, Rz 46). Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bedeutung der Unterlassung einer Beschlussfassung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG bzw einer allfälligen Sanierung liegt nicht vor.
Zutreffend hat sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier rechtskräftig über den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgesprochen wurde. Nach dem gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll hat der „BV" ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und in diesem Zusammenhang „klargestellt", dass er „auch" zur Vertretung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG berechtigt ist. Er hat weiters eine Vollmacht dieser Gesellschaft vorgelegt. Dass diese Vollmacht - die dem Beklagtenvertreter nach Einsicht wieder zurückgestellt wurde - ausreichend war, wurde auch im Berufungsverfahren weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht den Mangel darin erblickt, dass das Erstgericht diese Prozessvollmacht wieder zurückgestellt und eine Beschlussfassung nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG unterlassen habe.Zutreffend hat sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hier rechtskräftig über den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung abgesprochen wurde. Nach dem gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll hat der „BV" ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und in diesem Zusammenhang „klargestellt", dass er „auch" zur Vertretung der ÖBB-Infrastruktur Bau AG berechtigt ist. Er hat weiters eine Vollmacht dieser Gesellschaft vorgelegt. Dass diese Vollmacht - die dem Beklagtenvertreter nach Einsicht wieder zurückgestellt wurde - ausreichend war, wurde auch im Berufungsverfahren weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht in Zweifel gezogen. Im Wesentlichen hat das Berufungsgericht den Mangel darin erblickt, dass das Erstgericht diese Prozessvollmacht wieder zurückgestellt und eine Beschlussfassung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG unterlassen habe.
Zufolge § 30 Abs 1 ZPO haben die Bevollmächtigten bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde darzutun, die bei Gericht zurückbehalten werden „kann". Nach § 219 Abs 3 ZPO sind die von einer Partei dem Gericht übergebenen Schriftstücke dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, „wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist".Zufolge Paragraph 30, Absatz eins, ZPO haben die Bevollmächtigten bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde darzutun, die bei Gericht zurückbehalten werden „kann". Nach Paragraph 219, Absatz 3, ZPO sind die von einer Partei dem Gericht übergebenen Schriftstücke dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, „wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist".
Zufolge § 169 Abs 2 Geo sind in bürgerlichen Rechtssachen dann, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet (oder zum Stillstand gekommen) ist, die beim Akt befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten, soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten, den Parteien auch ohne richterlichen Auftrag von der Geschäftsstelle auszufolgen. Soweit die Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist davor eine richterliche Weisung einzuholen. Allgemein bestimmt schon § 169 Abs 1 Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt (vgl dazu Danzl, Geo § 169 Rz 19). Dies hat auch hier zu gelten, sodass allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden kann.Zufolge Paragraph 169, Absatz 2, Geo sind in bürgerlichen Rechtssachen dann, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet (oder zum Stillstand gekommen) ist, die beim Akt befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten, soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten, den Parteien auch ohne richterlichen Auftrag von der Geschäftsstelle auszufolgen. Soweit die Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist davor eine richterliche Weisung einzuholen. Allgemein bestimmt schon Paragraph 169, Absatz eins, Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt vergleiche dazu Danzl, Geo Paragraph 169, Rz 19). Dies hat auch hier zu gelten, sodass allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden kann.
Damit verbleibt die Beurteilung des zweiten Umstands, den das Berufungsgericht für die Annahme der mangelnden Vertretung der beklagten Partei herangezogen hat, nämlich die fehlende Beschlussfassung nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG. Nach § 40 Abs 2 ASGG sind neben anderen konkret definierten Personengruppen zufolge dessen Z 4 alle „geeigneten Personen" zur Vertretung befugt, jedoch hat über deren Eignung der Vorsitzende durch „unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden". Ein solcher Beschluss ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Allgemein werden als geeignet im Sinn des § 40 Abs 2 Z 4 ASGG eigenberechtigte Personen anerkannt, die in einem Naheverhältnis zum Vollmachtgeber stehen (insbesondere - wie hier - Arbeitnehmer: Feitzinger/Tades, ASGG § 40 Anm 11), wobei über deren Eignung der Vorsitzende nach dem persönlichen Eindruck von ihren Fähigkeiten, vor Gericht für die Partei einzuschreiten und deren Interessen zu vertreten, unanfechtbar zu entscheiden hat (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 247 Anm 16).Damit verbleibt die Beurteilung des zweiten Umstands, den das Berufungsgericht für die Annahme der mangelnden Vertretung der beklagten Partei herangezogen hat, nämlich die fehlende Beschlussfassung nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG. Nach Paragraph 40, Absatz 2, ASGG sind neben anderen konkret definierten Personengruppen zufolge dessen Ziffer 4, alle „geeigneten Personen" zur Vertretung befugt, jedoch hat über deren Eignung der Vorsitzende durch „unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden". Ein solcher Beschluss ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Allgemein werden als geeignet im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG eigenberechtigte Personen anerkannt, die in einem Naheverhältnis zum Vollmachtgeber stehen (insbesondere - wie hier - Arbeitnehmer: Feitzinger/Tades, ASGG Paragraph 40, Anmerkung 11, ), wobei über deren Eignung der Vorsitzende nach dem persönlichen Eindruck von ihren Fähigkeiten, vor Gericht für die Partei einzuschreiten und deren Interessen zu vertreten, unanfechtbar zu entscheiden hat (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, 247 Anmerkung 16, ).
Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Unterlassung einer solchen Beschlussfassung einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den zur Vertretung in zweiter Instanz qualifizierten Personen nach § 40 Abs 1 ASGG zu dessen Z 2 (Funktionäre und Arbeitnehmer von Interessenvertretungen) ausgesprochen, dass der Mangel der in § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG vorgesehenen Voraussetzung einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung nichts an der Wirksamkeit der Vertretung und einer von einem solchen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlung ändert (9 ObA 317/88 = RIS-Justiz RS0085617). Im Zusammenhang damit relevant erscheint auch, dass selbst ein Verstoß gegen die Anwaltspflicht und die übersehene „Postulationsunfähigkeit" nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern nur als Verfahrensmangel qualifiziert wird (RIS-Justiz RS0110667 mwN, zuletzt 7 Ob 733/08b ua; Pimmer in Fasching/Konecny2, § 477 ZPO Rz 60; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 84; Zib in Fasching/Konecny2, § 27 ZPO Rz 87; Fucik in Rechberger ZPO3 § 27 Rz 8). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist. Ausgehend davon liegt aber in der vorliegendenfalls zu beurteilenden Rechtssache ein prozessual wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, sodass die über Antrag der klagenden Partei erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtskräftig und insoweit für das weitere Verfahren bindend geworden ist.Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Unterlassung einer solchen Beschlussfassung einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstellt. Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit den zur Vertretung in zweiter Instanz qualifizierten Personen nach Paragraph 40, Absatz eins, ASGG zu dessen Ziffer 2, (Funktionäre und Arbeitnehmer von Interessenvertretungen) ausgesprochen, dass der Mangel der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz ASGG vorgesehenen Voraussetzung einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung nichts an der Wirksamkeit der Vertretung und einer von einem solchen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlung ändert (9 ObA 317/88 = RIS-Justiz RS0085617). Im Zusammenhang damit relevant erscheint auch, dass selbst ein Verstoß gegen die Anwaltspflicht und die übersehene „Postulationsunfähigkeit" nicht als Nichtigkeitsgrund, sondern nur als Verfahrensmangel qualifiziert wird (RIS-Justiz RS0110667 mwN, zuletzt 7 Ob 733/08b ua; Pimmer in Fasching/Konecny2, Paragraph 477, ZPO Rz 60; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 84; Zib in Fasching/Konecny2, Paragraph 27, ZPO Rz 87; Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 27, Rz 8). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist. Ausgehend davon liegt aber in der vorliegendenfalls zu beurteilenden Rechtssache ein prozessual wirksamer Rechtsmittelverzicht vor, sodass die über Antrag der klagenden Partei erfolgte Berichtigung der Parteienbezeichnung rechtskräftig und insoweit für das weitere Verfahren bindend geworden ist.
Ausgehend davon mangelt es aber schon im Ansatz am Vorliegen des angenommenen Nichtigkeitsgrundes und war die Rechtssache daher an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von dem Nichtigkeitsgrund zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.