Rechtssatz RS0125512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125512
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der nicht durch einen ausdrücklichen Beschluss nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG zugelassene Parteienvertreter ungerügt verhandelt und in weiterer Folge auch ein qualifizierter Vertreter diesen allfälligen Mangel nicht gerügt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 54/09p
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 54/09p
- 10 ObS 123/16k
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 123/16k
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125512
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20091119_OGH0002_008OBA00054_09P0000_002