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Rechtssatz RS0125511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125511

Geschäftszahl

8ObA54/09p

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Allgemein bestimmt schon Paragraph 169, Absatz eins, Geo, dass Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder in Betracht kommen können, grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten sind und davor den Parteien nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift ausgefolgt werden können. Besondere Wirkungen werden der Zurückstellung der Vollmacht allerdings nicht eingeräumt. Allein aus einer allenfalls verfrühten Rückgabe der Vollmacht kann daher kein Mangel der Bevollmächtigung oder der Vertretungsbefugnis im Verfahren abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125511

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091119_OGH0002_008OBA00054_09P0000_001