Rechtssatz RS0085674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085674
Geschäftszahl
9ObA5/89 (9ObA6/89)
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vor, so ist ein dennoch getroffener Anspruch über den Wert des Streitgegenstandes unbeachtlich; in gleicher Weise ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes dreißigtausend Schilling übersteigt, ein Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG unbeachtlich; hier steht die Vollrevision bzw der Vollrekurs an den OGH offen.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht vor, so ist ein dennoch getroffener Anspruch über den Wert des Streitgegenstandes unbeachtlich; in gleicher Weise ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes dreißigtausend Schilling übersteigt, ein Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG unbeachtlich; hier steht die Vollrevision bzw der Vollrekurs an den OGH offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085674
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00005_8900000_002