Das Rechtsmittel ist als ordentlicher Rekurs zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob er 30.000 S übersteigt, und wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat das Rekursgericht diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden; der § 527 Abs 1 zweiter Satz ZPO gilt nicht. Gemäß § 47 ASGG finden die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO in Arbeits- und Sozialrechtssachen keine Anwendung. Es ist daher, sofern der Streitgegenstand 30.000 S übersteigt, auch gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig. Da der Rechtsstreit auch in einem Feststellungsprozeß nach § 110 KO ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betrifft, bedarf es auch keines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO (Fasching ErgBd 66, 4 Ob 4/84). Dies gilt entsprechend für die Rekursentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG nicht vor, so ost ein dennoch getroffener Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes unbeachtlich; in gleicher Weise ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes 30.000 S übersteigt, ein Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG unbeachtlich; hier steht die Vollrevision bzw. der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof offen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob er 30.000 S übersteigt, und wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat das Rekursgericht diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden; der Paragraph 527, Absatz eins, zweiter Satz ZPO gilt nicht. Gemäß Paragraph 47, ASGG finden die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ZPO in Arbeits- und Sozialrechtssachen keine Anwendung. Es ist daher, sofern der Streitgegenstand 30.000 S übersteigt, auch gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig. Da der Rechtsstreit auch in einem Feststellungsprozeß nach Paragraph 110, KO ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betrifft, bedarf es auch keines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO (Fasching ErgBd 66, 4 Ob 4/84). Dies gilt entsprechend für die Rekursentscheidung. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht vor, so ost ein dennoch getroffener Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes unbeachtlich; in gleicher Weise ist in Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes 30.000 S übersteigt, ein Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG unbeachtlich; hier steht die Vollrevision bzw. der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof offen.
Mit der (verspätet erhobenen) Revision bekämpft der Kläger die Abweisung seines Begehrens auf Feststellung eines Betrages von 227.000 S als Konkursforderung. Mit dem Teil der Rekursentscheidung, der mit dem vorliegenden Rekurs bekämpft wird, wurde über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und damit über eine verfahrensrechtliche Frage abgesprochen, die sich auf den gesamten Gegenstand der Revision erstreckt. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt daher 30.000 S, sodaß der Rekurs ohne die Beschränkung des § 46 Abs 3 ASGG (§ 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG) als ordentlicher Rekurs zulässig ist.Mit der (verspätet erhobenen) Revision bekämpft der Kläger die Abweisung seines Begehrens auf Feststellung eines Betrages von 227.000 S als Konkursforderung. Mit dem Teil der Rekursentscheidung, der mit dem vorliegenden Rekurs bekämpft wird, wurde über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und damit über eine verfahrensrechtliche Frage abgesprochen, die sich auf den gesamten Gegenstand der Revision erstreckt. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt daher 30.000 S, sodaß der Rekurs ohne die Beschränkung des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG) als ordentlicher Rekurs zulässig ist.
Der Rekurs ist allerdings nicht berechtigt.
Die klagende Partei hat den Rekurs gegen den Beschluß, mit dem ihre Revision zurückgewiesen wurde, und den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in einem Schriftsatz verbunden. Sie vertrat in diesem Schriftsatz die Auffassung, daß unter Berücksichtigung der Gerichtsferien die Revisionsfrist bis 2. Februar 1988 offen gewesen sei. Ein Hinweis dafür, daß die Vormerkung des Endes der Revisionsfrist mit 2. Februar 1988 die Folge eines Versehens in der Kanzleiorganisation gewesen sei, läßt sich diesem Schriftsatz nicht entnehmen; aus den Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß dies der Rechtsansicht des Vertreters der klagenden Partei entsprach und daß die Revision erst nach dem 2. Februar 1988 zur Post gegeben wurde. Die Behauptung, daß die fälschliche Eintragung einer durch die Gerichtsferien verlängerten Revisionsfrist ein einmaliges Versehen einer sonst immer verläßlichen Kanzleiangestellten gewesen sei, wurde erstmals im Rekurs vorgetragen. Zutreffend hat das Rekursgericht eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgelehnt.
Gemäß § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO hindert der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last fällt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften durch einen Rechtsanwalt beruht jedoch auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO hindert der Umstand, daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last fällt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften durch einen Rechtsanwalt beruht jedoch auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 154 ZPO, welche Bestimmung einen Kostenersatzanspruch des Wiedereinsetzungswerbers generell ausschließt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 154, ZPO, welche Bestimmung einen Kostenersatzanspruch des Wiedereinsetzungswerbers generell ausschließt.