Rechtssatz RS0085685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085685
Entscheidungsdatum
23.10.1990
Rechtssatz
Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheides während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen (Kuderna ASGG 386 Erl 7 zu § 71 mit Hinweis auf Bauer; Probleme der sukzessiven Kompetenz SozSi 1972, 210). Einen beim ersten Bescheid bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen unterlaufener Irrtum kann der Versicherungsträger zum Nachteil des Versicherten ohne die förmlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigieren.Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheides während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen (Kuderna ASGG 386 Erl 7 zu Paragraph 71, mit Hinweis auf Bauer; Probleme der sukzessiven Kompetenz SozSi 1972, 210). Einen beim ersten Bescheid bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen unterlaufener Irrtum kann der Versicherungsträger zum Nachteil des Versicherten ohne die förmlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085685
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_001