Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht berechtigt.
Gemäß § 72 ASGG gelten für die Zurücknahme der Klage folgende Besonderheiten: 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;Gemäß Paragraph 72, ASGG gelten für die Zurücknahme der Klage folgende Besonderheiten: 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
b) gilt sein Antrag so weit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist; c) hat der Versicherungsträger binnen 4 Wochen ab Kentnnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs.2 ASGG zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Diese Bestimmung geht auf § 385 Abs.1 ASVG zurück, der durch § 96 ASGG aufgehoben wurde. Schon nach der früheren Rechtslage war die Zurücknahme der Klage zulässig, doch war gleichzeitig, um den Kläger vor dem Nachteil zu bewahren, daß sein Anspruch auf vorläufige Gewährung der Leistung, soweit sie nach dem außer Kraft getretenen Bescheid zugestanden war, erlöschen würde, der Versicherungsträger verpflichtet, falls er gemäß § 384 Abs.2 ASVG (alt) ohne Zurücknahme der Klage weiter zu leisten gehabt hätte, die zu erbringende Leistung innerhalb von vier Wochen durch Bescheid festzustellen. Damit sollte die Klagemöglichkeit allenfalls eröffnet werden, die allerdings nur dann gegeben war, wenn der Bescheid nicht einfach den früheren Bescheid wiederholte (Teschner/Fürböck ASVG 38.ErgLfg.1709 Anm.1 zu § 385 alt). Auch nach der Regelung des § 72 ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Sonderregelung ist eine Konsequenz der sukzessiven Zuständigkeit, auf Grund deren der Bescheid der den Anlaß zur Klage gegeben hat, mit der Klagserhebung endgültig außer Kraft tritt. Das bedeutet, daß die Klagsrücknahme durch den Versicherten den Versicherungsträger verpflichtet, binnen vier Wochen dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er auf Grund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte. Erläßt er diesen Bescheid nicht rechtzeitig, dann kann ungeachtet der Klagsrücknahme die Klage auf Leistung neuerlich erhoben werden. Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR2 Rz 2313;b) gilt sein Antrag so weit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist; c) hat der Versicherungsträger binnen 4 Wochen ab Kentnnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, ASGG zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Diese Bestimmung geht auf Paragraph 385, Absatz eins, ASVG zurück, der durch Paragraph 96, ASGG aufgehoben wurde. Schon nach der früheren Rechtslage war die Zurücknahme der Klage zulässig, doch war gleichzeitig, um den Kläger vor dem Nachteil zu bewahren, daß sein Anspruch auf vorläufige Gewährung der Leistung, soweit sie nach dem außer Kraft getretenen Bescheid zugestanden war, erlöschen würde, der Versicherungsträger verpflichtet, falls er gemäß Paragraph 384, Absatz 2, ASVG (alt) ohne Zurücknahme der Klage weiter zu leisten gehabt hätte, die zu erbringende Leistung innerhalb von vier Wochen durch Bescheid festzustellen. Damit sollte die Klagemöglichkeit allenfalls eröffnet werden, die allerdings nur dann gegeben war, wenn der Bescheid nicht einfach den früheren Bescheid wiederholte (Teschner/Fürböck ASVG 38.ErgLfg.1709 Anm.1 zu Paragraph 385, alt). Auch nach der Regelung des Paragraph 72, ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Sonderregelung ist eine Konsequenz der sukzessiven Zuständigkeit, auf Grund deren der Bescheid der den Anlaß zur Klage gegeben hat, mit der Klagserhebung endgültig außer Kraft tritt. Das bedeutet, daß die Klagsrücknahme durch den Versicherten den Versicherungsträger verpflichtet, binnen vier Wochen dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er auf Grund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte. Erläßt er diesen Bescheid nicht rechtzeitig, dann kann ungeachtet der Klagsrücknahme die Klage auf Leistung neuerlich erhoben werden. Diese Regelungen sollen einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang bringen, andererseits sicherstellen, daß der Versicherte den an sich unstreitig gebliebenen Teil - die ursprünglich zuerkannten Leistungen - weiterhin zugesprochen erhält (Fasching ZPR2 Rz 2313;
derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg.728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl.7 zu § 72 mwN; vgl. auch OLG Wien, SVSlg.22.326;derselbe in Tomandl SV-System 3.ErgLfg.728/8 und 9; Kuderna ASGG 391 f Erl.7 zu Paragraph 72, mwN; vergleiche auch OLG Wien, SVSlg.22.326;
SSV 21/108). Der vorliegend angefochtene, nach Zurücknahme der Klage erlassene Bescheid verstößt materiell gegen die Bestimmungen des § 71 Abs.2 und des § 72 Z 2 lit.c ASGG, weshalb die Bescheidklage zulässig ist. Das Sozialgericht hat in einem solchen Fall aber nicht den Anspruch materiell neu zu prüfen, sondern mit Urteil das auszusprechen, was in einem reinen Wiederholungsbescheid festzusetzen gewesen wäre, nämlich die mit dem ersten angefochtenen und durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung. § 71 Abs.2 ASGG gilt nach Abs.3 dieser Gesetzesstelle dann nicht, wenn der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt. Der vorliegende Bescheid wurde aber nicht während des Verfahrens erlassen und auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht wegen einer Änderung der Sachlage: Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheides während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen (Kuderna ASGG 386 Erl.7 zu § 71 mit Hinweis auf Bauer; Probleme der sukzessiven Kompetenz SozSi 1972, 210). Anlaß für die Festsetzung der Alterspension in einer niedrigeren Höhe war aber nicht eine solche Änderung der Verhältnisse nach Erlassung des ersten Bescheides, sondern ein damals der beklagten Partei unterlaufener Irrtum bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen. Diesen Irrtum kann der Versicherungsträger zum Nachteil des Versicherten ohne die förmlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigieren.SSV 21/108). Der vorliegend angefochtene, nach Zurücknahme der Klage erlassene Bescheid verstößt materiell gegen die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2 und des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG, weshalb die Bescheidklage zulässig ist. Das Sozialgericht hat in einem solchen Fall aber nicht den Anspruch materiell neu zu prüfen, sondern mit Urteil das auszusprechen, was in einem reinen Wiederholungsbescheid festzusetzen gewesen wäre, nämlich die mit dem ersten angefochtenen und durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung. Paragraph 71, Absatz 2, ASGG gilt nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dann nicht, wenn der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt. Der vorliegende Bescheid wurde aber nicht während des Verfahrens erlassen und auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht wegen einer Änderung der Sachlage: Nur Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des mit der ersten Klage bekämpften Bescheides während des darüber anhängigen gerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, berechtigen den Versicherungsträger in diesem Stadium wegen Änderung der Verhältnisse einen neuen Bescheid zu erlassen (Kuderna ASGG 386 Erl.7 zu Paragraph 71, mit Hinweis auf Bauer; Probleme der sukzessiven Kompetenz SozSi 1972, 210). Anlaß für die Festsetzung der Alterspension in einer niedrigeren Höhe war aber nicht eine solche Änderung der Verhältnisse nach Erlassung des ersten Bescheides, sondern ein damals der beklagten Partei unterlaufener Irrtum bei Errechnung der Bemessungsgrundlagen. Diesen Irrtum kann der Versicherungsträger zum Nachteil des Versicherten ohne die förmlichen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigieren.
Die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen geführten Argumente überzeugen nicht. Wenngleich die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nicht von der Beseitigung der über die Leistung ergangenen Entscheidung abhängt und die Leistung auch für die Zukunft ohne Rücksicht auf eine frühere Entscheidung und ohne eine Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind (SSV NF 3/9), so besagt dies im vorliegenden Fall nichts, weil die Voraussetzungen für eine Rückforderung weder vorliegen noch von der beklagten Partei behauptet wurden. Auch das Problem, ob im Verfahren in Sozialrechtssachen die "reformatio in peius" grundsätzlich ausgeschlossen ist oder nicht (vgl. dazu SSV NF 2/42 = SZ 61/103), braucht im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die eindeutige Regelung des § 72 Z 2 lit.c ASGG nicht weiter erörtert zu werden. Mit Rücksicht auf den klaren und den Willen des Gesetzgebers deutlich wiedergebenden Wortlaut der hier in Frage stehenden Bestimmung verbietet sich auch die von der Revisionswerberin angestrebte "verfassungskonforme Auslegung" dahin, daß der Versicherungsträger und demgemäß auch das angerufene Sozialgericht berechtigt sei, anstelle des Wiederholungsbescheides oder entsprechenden Urteils in Berichtigung eines dem Versicherungsträger bei Zuerkennung der Leistung unterlaufenen Irrtums die Leistung nunmehr in einer geringeren Höhe festzusetzen.Die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen geführten Argumente überzeugen nicht. Wenngleich die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nicht von der Beseitigung der über die Leistung ergangenen Entscheidung abhängt und die Leistung auch für die Zukunft ohne Rücksicht auf eine frühere Entscheidung und ohne eine Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind (SSV NF 3/9), so besagt dies im vorliegenden Fall nichts, weil die Voraussetzungen für eine Rückforderung weder vorliegen noch von der beklagten Partei behauptet wurden. Auch das Problem, ob im Verfahren in Sozialrechtssachen die "reformatio in peius" grundsätzlich ausgeschlossen ist oder nicht vergleiche dazu SSV NF 2/42 = SZ 61/103), braucht im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die eindeutige Regelung des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG nicht weiter erörtert zu werden. Mit Rücksicht auf den klaren und den Willen des Gesetzgebers deutlich wiedergebenden Wortlaut der hier in Frage stehenden Bestimmung verbietet sich auch die von der Revisionswerberin angestrebte "verfassungskonforme Auslegung" dahin, daß der Versicherungsträger und demgemäß auch das angerufene Sozialgericht berechtigt sei, anstelle des Wiederholungsbescheides oder entsprechenden Urteils in Berichtigung eines dem Versicherungsträger bei Zuerkennung der Leistung unterlaufenen Irrtums die Leistung nunmehr in einer geringeren Höhe festzusetzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.