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Rechtssatz RS0085736×

Rechtssatz RS0085736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085736

Geschäftszahl

10ObS330/90; 10ObS90/92

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Rechtssatz

Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Der Versicherungsträger darf in diesem Wiederholungsbescheid die Leistung auch dann nicht in geringerer Höhe festsetzen, wenn ihm im seinerseitigen Bescheid bei Zuerkennung der Leistung ein Irrtum unterlaufen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 330/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 330/90
    Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132
  • 10 ObS 90/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 90/92
    nur: Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085736

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_002