Rechtssatz RS0085736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085736
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Der Versicherungsträger darf in diesem Wiederholungsbescheid die Leistung auch dann nicht in geringerer Höhe festsetzen, wenn ihm im seinerseitigen Bescheid bei Zuerkennung der Leistung ein Irrtum unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 330/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 330/90
Veröff: SZ 63/183 = SSV-NF 4/132
- 10 ObS 90/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 90/92
nur: Zieht der Versicherte seine Klage zurück, so hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085736
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00330_9000000_002