Dem vom Kläger vertretenen Standpunkt, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Besserung in seinem Zustand eingetreten sei, die im Sinne des § 183 Abs 2 ASVG die Entziehung der Rente rechtfertige, ein Vergleich mit dem Zustand am 6.12.1989 herzustellen sei, kann nicht beigetreten werden. Der Bescheid, mit dem die früher gewährte Rente auf 20 vH herabgesetzt wurde, wurde am 27.1.1987 erlassen. Dieser Bescheid ist durch die vom Kläger dagegen erhobene Klage außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG). Die beklagte Partei hatte gemäß § 71 Abs 2 ASGG dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage war, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprach, sohin im Ausmaß einer Versehrtenrente von 20 vH. Nach Rücknahme der Klage hatte die beklagte Partei gemäß § 72 Z 1 lit c ASGG binnen 4 Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme jene Leistung festzustellen, die sie dem Kläger auch nach dem Zeitpunkt der Rücknahme der Klage nach dem § 71 Abs 2 zu gewähren gehabt hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Dieser Bestimmung hat die beklagte Partei mit dem Bescheid vom 6.12.1989 entsprochen; ob dabei die gesetzliche Frist eingehalten wurde, ist hier nicht zu prüfen. Die Bestimmung des § 72 Z 1 lit c ASGG geht auf § 385 Abs 1 ASVG zurück, der durch § 96 ASGG aufgehoben wurde. Schon nach der früheren Rechtslage war die Zurücknahme der Klage zulässig, doch war gleichzeitig, um den Kläger vor dem Nachteil zu bewahren, daß sein Anspruch auf vorläufige Gewährung der Leistung, soweit sie nach dem außer Kraft getretenen Bescheid zugestanden war, erlöschen würde, der Versicherungsträger verpflichtet, falls er gemäß § 384 Abs 2 ASVG (alt) ohne Zurücknahme der Klage weiter zu leisten gehabt hätte, die zu erbringende Leistung innerhalb von 4 Wochen durch Bescheid festzustellen. Damit sollte die Klagemöglichkeit allenfalls eröffnet werden, die allerdings nur dann gegben war, wenn der Bescheid nicht einfach den früheren Bescheid wiederholte (Teschner-Fürböck, ASVG 38. ErgLfg 1709 Anm 1 zu § 385 ASVG alt). Auch nach der Regelung des § 72 ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Sonderregelung ist eine Konsequenz zur sukzessiven Zuständigkeit, aufgrund deren der Bescheid, der den Anlaß zur Klage gegeben hat, mit der Klagserhebung endgültig außer Kraft tritt. Das bedeutet, daß die Klagsrücknahme durch den Versicherten den Versicherungsträger verpflichtet, binnen 4 Wochen dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er aufgrund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte (SSV-NF 4/132). Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den derzeitigen Zustand des Klägers demjenigen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27.1.1987 gegenübergestellt.Dem vom Kläger vertretenen Standpunkt, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Besserung in seinem Zustand eingetreten sei, die im Sinne des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG die Entziehung der Rente rechtfertige, ein Vergleich mit dem Zustand am 6.12.1989 herzustellen sei, kann nicht beigetreten werden. Der Bescheid, mit dem die früher gewährte Rente auf 20 vH herabgesetzt wurde, wurde am 27.1.1987 erlassen. Dieser Bescheid ist durch die vom Kläger dagegen erhobene Klage außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG). Die beklagte Partei hatte gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage war, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprach, sohin im Ausmaß einer Versehrtenrente von 20 vH. Nach Rücknahme der Klage hatte die beklagte Partei gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Litera c, ASGG binnen 4 Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme jene Leistung festzustellen, die sie dem Kläger auch nach dem Zeitpunkt der Rücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren gehabt hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre. Dieser Bestimmung hat die beklagte Partei mit dem Bescheid vom 6.12.1989 entsprochen; ob dabei die gesetzliche Frist eingehalten wurde, ist hier nicht zu prüfen. Die Bestimmung des Paragraph 72, Ziffer eins, Litera c, ASGG geht auf Paragraph 385, Absatz eins, ASVG zurück, der durch Paragraph 96, ASGG aufgehoben wurde. Schon nach der früheren Rechtslage war die Zurücknahme der Klage zulässig, doch war gleichzeitig, um den Kläger vor dem Nachteil zu bewahren, daß sein Anspruch auf vorläufige Gewährung der Leistung, soweit sie nach dem außer Kraft getretenen Bescheid zugestanden war, erlöschen würde, der Versicherungsträger verpflichtet, falls er gemäß Paragraph 384, Absatz 2, ASVG (alt) ohne Zurücknahme der Klage weiter zu leisten gehabt hätte, die zu erbringende Leistung innerhalb von 4 Wochen durch Bescheid festzustellen. Damit sollte die Klagemöglichkeit allenfalls eröffnet werden, die allerdings nur dann gegben war, wenn der Bescheid nicht einfach den früheren Bescheid wiederholte (Teschner-Fürböck, ASVG 38. ErgLfg 1709 Anmerkung 1 zu Paragraph 385, ASVG alt). Auch nach der Regelung des Paragraph 72, ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht. Diese Sonderregelung ist eine Konsequenz zur sukzessiven Zuständigkeit, aufgrund deren der Bescheid, der den Anlaß zur Klage gegeben hat, mit der Klagserhebung endgültig außer Kraft tritt. Das bedeutet, daß die Klagsrücknahme durch den Versicherten den Versicherungsträger verpflichtet, binnen 4 Wochen dem Versicherten diejenigen Leistungen zuzusprechen, die er aufgrund des ersten (durch die Klage außer Kraft getretenen) Bescheides zu leisten gehabt hätte (SSV-NF 4/132). Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den derzeitigen Zustand des Klägers demjenigen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27.1.1987 gegenübergestellt.
Soweit die Revision geltend macht, daß bei der angefochtenen Entscheidung die Schädigungen der Brustwirbelsäule ungeprüft geblieben seien, kommt den Ausführungen Berechtigung zu. In der Klage hat der Kläger auch vorgebracht, daß im Zusammenhang mit der Berufskrankheit Schädigungen im Bewegungsapparat eingetreten seien. Aufgrund der jahrelangen hochdosierten Cortisonmedikation sei eine Entmineralisierung der Wirbelkörper eingetreten und bestünden von seiten der Wirbelsäule massive Beschwerden, die der Berufskrankheit zuzurechnen seien. Das Erstgericht hat zu dieser Frage auch einen Sachverständigenbeweis erhoben, aus dem sich gewisse Hinweise im Sinn der Behauptung des Klägers zu ergeben scheinen. Sowohl das Erstgericht wie auch das Berufungsgericht haben jedoch ihre Urteilsfeststellungen auf die rein intern zu beurteilenden Leidenszustände (unmittelbare Folgen der Hepatitis B und die dadurch bedingte Rehabilitationsphase) beschränkt, dabei aber nicht einwandfrei festgestellt, zu welchem Zeitpuntk die Rehabilitationsphase abgeschlossen war. Zur Frage, ob darüber hinaus im Sinn der Behauptung des Klägers berufsbedingt Wirbelsäulenbeschwerden vorliegen und ob und in welchem Ausmaß hieraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert, fehlen jedoch Feststellungen überhaupt. In diesen Punkten erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Da das Berufungsgericht die Urteilsgrundlagen aufgrund einer (teilweisen) Wiederholung der Beweise erhoben hat, trifft der Mangel diesen Verfahrensabschnitt. Die Ergänzung des Verfahrens zur Beseitigung des Mangels war daher dem Berufungsgericht aufzutragen. Da die Sachverhaltsgrundlagen ergänzungsbedürftig sind, erübrigt sich vorerst ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Revision.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.