Rechtssatz RS0085770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085770
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085770
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00090_9200000_001