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Entscheidung 10 ObS 52/26h×

Entscheidung 10 ObS 52/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS52/26h

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren *, vertreten durch Dr. Günter Clementschitsch und Mag. Alexander Brandl, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2026, GZ 6 Rs 30/26t-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 30 Cgs 336/25s-7, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 419,37 EUR (darin enthalten [richtig] 69,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]         Mit Bescheid vom 29. 10. 2024 stellte die Beklagte über Antrag des Klägers vom 6. 8. 2024 fest, dass er bis zum 31. 10. 2024 (Feststellungszeitpunkt) 477 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und 31 Ersatzmonate, insgesamt also 508 Versicherungsmonate erworben habe; die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in den Zeiträumen von 1. 7. 2007 bis 9. 3. 2008 und von 15. 3. 2008 bis 31. 10. 2024 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger durch die in diesen Zeiten ausgeübte Tätigkeit eines Straßenfacharbeiters/Partieführers den für das Vorliegen schwerer körperlicher Arbeit erforderlichen Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht habe, sodass keine Schwerarbeit im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV vorliege.

[2]         Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage zu 31 Cgs 3/25b des Erstgerichts und begehrte die antragsgemäße Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens nahm der Kläger die Klage in der Tagsatzung vom 6. 8. 2025 zurück.

[3]                 Mit Bescheid vom 11. 8. 2025 wiederholte die Beklagte den Bescheid vom 29. 10. 2024 vollinhaltlich.

[4]              Der Kläger begehrt in seiner dagegen gerichteten Klage vom 11. 11. 2025 neuerlich die Feststellung von Schwerarbeitszeiten für die Zeiträume von 1. 7. 2007 bis 9. 3. 2008 und von 15. 3. 2008 bis 31. 10. 2024.

[5]                 Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der gegen den Wiederholungsbescheid gerichteten Klage.

[6]                 Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Mangels Gewährung von Leistungen liege kein Wiederholungsbescheid vor und der Antrag des Klägers auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gelte aufgrund der Zurückziehung der Klage im Vorverfahren als zurückgezogen, sodass er nicht mehr Gegenstand einer Entscheidung sein könne. Bei einem ohne Rechtsgrundlage und ohne vorherige Antragstellung ergangenen Bescheid bestehe kein Klagerecht.

[7]                 Das Rekursgericht behob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sei richtig, dass keine Bescheidwiederholung zu erfolgen gehabt hätte und ein Bescheid auch nur über Antrag ergehen hätte dürfen. Dies führe aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage gegen den dennoch erlassenen Bescheid.

[8]                 In ihrem dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die (gemeint) Abänderung im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens, hilfsweise im Sinn einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts.

[9]              In der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]               Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[11]       1.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz ASGG ist nach der Einbringung der Klage eine Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. Als unwiderruflich anerkannt sind nach Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz ASGG auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

[12]       1.2. Gemäß Paragraph 72, ASGG gelten für die Zurücknahme der Klage unter anderem folgende Besonderheiten:

1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;

2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so

a) bedarf es hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;

b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;

c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, ASGG zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;

d) darf der Versicherte in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ASGG eine Klage auf Leistung bzw Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt.

[13]       2.1. Das Ziel dieser Regelungen des Paragraph 72, ASGG liegt darin, einerseits die Wirkungen der Klagsrücknahme auf die zugrunde liegende Leistungspflicht und das Bescheidverfahren als Folge der sukzessiven Zuständigkeit in Einklang zu bringen, andererseits sicherzustellen, dass der Versicherte den an sich unstrittig gebliebenen Teil – die ursprünglich zuerkannten Leistungen – weiterhin zugesprochen erhält (RS0085761). Danach tritt als Konsequenz der sukzessiven Kompetenz der durch die Klagserhebung außer Kraft getretene Bescheid nach der Klagsrücknahme nicht wieder in Kraft (Ziffer eins,). Damit dann nicht der ursprüngliche Antrag als „offen“ gilt, gilt auch dieser als zurückgezogen (Ziffer 2, Litera b,). Der Versicherte hat nur mehr Anspruch auf Wiedererlassung (genau) des früheren Bescheids nach Ziffer 2, Litera c, („Wiederholungsbescheid“). Der Versicherungsträger hat daher binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit „Wiederholungsbescheid“ jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, ASGG zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (10 ObS 10/11k Pkt 3.1).

[14]       2.2. Bei Leistungsbescheiden im Sinn des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG beschränkt sich die Zulässigkeit eines Wiederholungsbescheids daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf die nach dem Paragraph 71, Absatz 2, ASGG zu gewährende Leistung, sodass im Wiederholungsbescheid auch nur diese zuzusprechen und nicht auch eine im außer Kraft getretenen Bescheid allenfalls abgelehnte Leistung neuerlich abzulehnen ist. Eine neuerliche Ablehnung einer Leistung im Wiederholungsbescheid entbehrt daher einer Rechtsgrundlage und wäre somit unzulässig (10 ObS 10/11k Pkt 4.1).

[15]       3.1. Ein Wiederholungsbescheid ist nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) auch in Rechtsstreitigkeiten zu erlassen, in denen das Vorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls strittig ist. Abweichend von der Formulierung des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG nimmt der zweite Halbsatz aber nicht auf die Anerkenntnisfiktion des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG (auch nicht über das „Vorliegen eines Arbeits[Dienst]unfalls oder einer Berufskrankheit“) Bezug, sondern wird die Erlassung eines Wiederholungsbescheids angeordnet, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

[16]       3.2. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur ASGG-Nov 1994 begründen die Einfügung dieses zweiten Halbsatzes des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera d, ASGG (durch Artikel römisch eins, Ziffer 26, Litera a,) wie folgt (ErläutRV 1654 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11, f und 26):

„Demgemäß wird nunmehr vorgeschlagen:

- die Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass die Klärung des Vorliegens eines strittigen Arbeits- bzw Dienstunfalls sichergestellt wird.

[…]

Das dem Paragraph 82, Absatz 5,, aber auch dem Paragraph 65, Absatz 2, ASGG zugrunde liegende Anliegen ist es, künftige Streitigkeiten zu vermeiden, zumindest aber deren Entscheidung dadurch zu erleichtern, daß über die Strittigkeit des Vorliegens eines Arbeits(Dienst)unfalls (und der damit verbundenen Gesundheitsstörungen) möglichst rasch nach dem Unfallgeschehen rechtskräftig abgesprochen wird.

Es kommen folgende Gründe in Betracht, weshalb ein Unfallversicherungsträger einen Leistungsanspruch eines Versicherten verneinen könnte:

a) es liegt gar kein Arbeits(Dienst)unfall vor oder

b) es liegt zwar ein Arbeits(Dienst)unfall vor, er hat aber keinerlei Gesundheitsstörung oder keine im Sinn einer wesentlichen Bedingung oder keine in einem, einen Leistungsanspruch begründenden Ausmaß zur Folge gehabt.

Ergeht in einem dieser Fälle ein Bescheid mit einer derartigen Begründung und erhebt in der Folge der Versicherte eine Klage, so ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung (SSV-NF 1118, 41, 52), wonach das Ausmaß, in dem der Bescheid durch eine Klage außer Kraft tritt, verhältnismäßig weit auszulegen ist, nicht gesichert, daß der Ausspruch des Bescheides über das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls von der Klage unberührt bleibt. Geht man davon aus, daß durch die Klage (auch) dieser Teil des Bescheides außer Kraft tritt und zieht der Versicherte seine Klage in der Folge zurück, so fehlte es für die Zukunft an einer rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen (bzw. Nichtvorliegen) eines Arbeits(Dienst)unfalls, da nach dem geltenden Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG (mangels vorausgegangenen Leistungsbescheides) kein 'Wiederholungsbescheid' zu erlassen ist.

Zwecks Vermeidung der damit verbundenen nachmaligen schwierigen Beweisverfahren wird daher vorgeschlagen, daß auch für den angesprochenen Bereich ein 'Wiederholungsbescheid' zu erlassen sein soll (Litera a,).

Aus der Wendung 'auch sonst' folgt zum einen, daß die Anordnung des (neuen) zweiten Halbsatzes nur Platz greift, wenn die Voraussetzungen des (geltenden) ersten Halbsatzes nicht vorliegen (sohin kein Wiederholungs-'Leistungsbescheid' zu erlassen ist) und zum anderen, daß der Versicherungsträger auch den Wiederholungsbescheid nach dem (neuen) zweiten Halbsatz binnen vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme zu erlassen hat.

Nach Ablauf der vierwöchigen Frist könnte der Versicherungsträger einen Wiederholungsbescheid (auch) nach dem zweiten Halbsatz noch (bis zur Klagseinbringung) jederzeit erlassen, da für den Fall einer Fristüberschreitung nur die Möglichkeit einer 'Säumnisklage' nach dem Paragraph 72, Ziffer 2, Litera d, ASGG vergleiche MSA ASGG Anmerkung 5, zum Paragraph 72, ASGG) vorgesehen ist; dies gälte auch, wenn der Versicherte gar kein Interesse an einer Klagserhebung hat, weil der Bescheid festgestellt hat, daß ein Arbeits(Dienst)unfall nicht vorgelegen ist.

Auch mit Beziehung auf einen Wiederholungsbescheid nach dem (neuen) zweiten Halbsatz wäre keine neuerliche Klagsführung zulässig (arg. aus SSV 21/108, SSV-NF 4/132).“

[17]       3.3. Anders als in den Fällen, in denen dem Versicherten im außer Kraft getretenen Bescheid eine Leistung gewährt wurde, hat sich der Wiederholungsbescheid bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls (oder der versehentlich nicht erwähnten Berufskrankheit: Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 479; Hargassner/Ziegelbauer in Hargassner/Ziegelbauer, ASGG3 Rz 622) daher nicht auf die Wiederholung einer nach Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz ASGG erfolgten Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Folge eines Arbeits-(Dienst-)unfalls bzw einer Berufskrankheit zu beschränken. Aufgrund des in den zitierten (Punkt 3.2.) Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Anliegens, nach dem Unfallgeschehen möglichst rasch rechtskräftig, über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls absprechen zu können und neuerliche schwierige Beweisverfahren über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls zu vermeiden, ist auch eine im außer Kraft getretenen Bescheid enthaltene entsprechende negative Feststellung im Bescheid zu wiederholen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 478; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 72, ASGG Rz 9). In diesem Fall erfolgt eine Feststellung daher ausnahmsweise zum Nachteil des Versicherten (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 478).

[18]       4.1. Wurde ein dem Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG entsprechender Wiederholungsbescheid erlassen, so fehlt einer neuerlichen Einbringung einer Klage auf den Anspruch, hinsichtlich dessen die Klage zurückgezogen wurde, oder einer Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens die Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt (10 ObS 50/03f = RS0117423; Fink, Sukzessive Zuständigkeit 480 f; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 72, ASGG Rz 3; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 67, ASGG Rz 5). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für Wiederholungsbescheide im Sinn des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG (siehe oben Pkt 3.2.).

[19]       4.2. Erlässt der Versicherungsträger hingegen keinen Wiederholungsbescheid, kann der Versicherte gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera d, ASGG in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ASGG eine Klage auf Leistung bzw Feststellung erheben, obwohl infolge der Zurücknahme der Klage (Paragraphen 71, Absatz eins, 72, Ziffer eins, ASGG) kein nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu bekämpfender Bescheid vorliegt und der Versicherungsträger mangels offenem Antrag (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera b, ASGG) nicht im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG säumig ist. In diesem Fall ist aber nicht der materielle Anspruch neu zu prüfen, sondern mit Urteil das auszusprechen, was in einem Wiederholungsbescheid festzusetzen gewesen wäre (10 ObS 330/90; vergleiche auch RS0085770).

[20]       4.3. Eine Bescheidklage ist auch zulässig, wenn der Wiederholungsbescheid (deswegen unzulässigerweise erging, weil er) vom Inhalt des alten Bescheids abweicht (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 481; Frauenberger-Pfeiler in Tomandl, System 772/64; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 72, ASGG Rz 2; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 72, ASGG Rz 11). Nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG unzulässige Wiederholungsbescheide entfalten überdies (mangels „Änderung der Verhältnisse“) keine Rechtskraftwirkung im Sinn des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG (RS0126698).

[21]       Die Möglichkeit einer Bescheidklage besteht aber auch, wenn ein Bescheid dem Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG nicht entspricht, weil ein Wiederholungsbescheid nach dieser Bestimmung gar nicht zu erlassen gewesen wäre. Denn grundsätzlich hat der Betroffene in dem Fall, in dem ein Bescheid unzulässigerweise erlassen wurde, nach der Rechtsprechung unbeschadet eines allfälligen Rechts, die Unzulässigkeit geltend zu machen, das Recht, die Entscheidung der Gerichte über die Sache zu begehren, über die mit dem Bescheid entschieden wurde (RS0085625). Daher hindert das Fehlen eines Antrags beim Versicherungsträger auch in solchen Leistungssachen, in denen die Bescheiderlassung von einer Antragstellung abhängt, die Zulässigkeit einer Bescheidklage nicht, zumal die Zurücknahme der Klage einer neuerlichen Antragstellung ganz grundsätzlich nicht entgegensteht (s dazu noch unten Punkte 6.3.1. ff).

[22]       5. Die Zulässigkeit der Klage hängt hier somit entscheidend davon ab, ob der angefochtene (Wiederholungs-)Bescheid vom 11. 8. 2025 dem Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG entsprach. Läge ein dem Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG entsprechender Wiederholungsbescheid vor, wäre die Klage unzulässig (Punkt 4.1.), andernfalls nicht (Punkt 4.3.).

[23]       5.1. Das vorliegende Verfahren über die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG wird in Paragraph 72, Ziffer 2, Litera d, ASGG nicht (ausdrücklich) genannt; im Bescheid vom 29. 10. 2024 wurde keine Leistung im Sinn des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG festgestellt und es handelt sich auch nicht um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG, in der das Vorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls (oder einer Berufskrankheit) strittig ist.

[24]       5.2. Durch die Erhebung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft. Soweit der Inhalt des Bescheids eine Einheit bildet, wird er vom Klagebegehren erfasst und tritt er daher außer Kraft (RS0084896 [T1]). Eine solche inhaltliche Einheit sieht die Rechtsprechung in Verfahren über die Feststellung von Versicherungszeiten, sodass ein Bescheid über die Feststellung von Versicherungszeiten durch die Einbringung der Klage zur Gänze außer Kraft tritt, auch wenn mit der Klage nur die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird (RS0084896; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 71, ASGG Rz 2). In solchen Leistungssachen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG) sind die im Bescheid festgestellten Versicherungszeiten daher auch neuerlich in einem ergehenden Urteil festzustellen (RS0084896 [T6]; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 71, ASGG Rz 2), auch wenn diese Leistungssachen in Paragraph 71, Absatz 2, ASGG nicht genannt sind (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 71, ASGG Rz 25; vergleiche auch Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 71, ASGG Rz 4).

[25]       5.3. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zur Bescheidwiederholung im Urteil wird im Schrifttum eine Pflicht zur Erlassung eines Wiederholungsbescheids auch für den Fall bejaht, dass eine Klage auf Feststellung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG zurückgenommen wird (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 72, ASGG Rz 10). Dies wird mit der Verhinderung einer für den Versicherten sonst drohenden Härte begründet (Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG Paragraph 72, ASGG Rz 10; vergleiche auch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 479).

[26]       5.4. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Tritt ein Bescheid, in dem Versicherungszeiten festgestellt werden, durch die Klage, mit der die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, außer Kraft, wäre ohne Erlassung eines Wiederholungsbescheids nicht sichergestellt, dass die im Bescheid festgestellten, an sich unstrittigen Versicherungszeiten Bindungswirkung zu Gunsten des Versicherten entfalten. Dies veranlasste den Gesetzgeber, für die Fälle des Paragraph 71, Absatz 2, ASGG – also nur zugunsten des Versicherten – in Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG die Erlassung eines Wiederholungsbescheids vorzusehen. Im Gleichklang mit der Rechtsprechung über die Bescheidwiederholung im Urteil gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG (analog) sind daher (nur) die im außer Kraft getretenen Bescheid festgestellten Versicherungszeiten neuerlich in einem Wiederholungsbescheid festzustellen.

[27]       5.5. Eine analoge Anwendung des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG – resultierend in einer Verpflichtung des Versicherungsträgers, einen Wiederholungsbescheid zu erlassen, der dem durch die Einbringung der Klage außer Kraft getretenen Bescheid nicht nur hinsichtlich eines Zuspruchs an den Versicherten, sondern auch insofern entspricht, als er die Feststellung von Versicherungszeiten ablehnt – hat demgegenüber nicht zu erfolgen. Das für diese Bestimmung maßgebende Anliegen des Gesetzgebers, möglichst rasch rechtskräftig über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Arbeits-(Dienst-)unfalls (bzw einer Berufskrankheit) absprechen zu können und mehrmalige Beweisverfahren darüber zu vermeiden, vermag ausnahmsweise auch die Wiederholung von Bescheidinhalten zum Nachteil des Versicherten zu rechtfertigen und steht im Einklang damit, dass Leistungen aus der Unfallversicherung nach Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht von einer Antragstellung durch den Versicherten abhängig sind (RS0085252; Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 361, ASVG Rz 26). Ein vergleichbares Interesse an einer möglichst raschen Entscheidung auch über das Nichtvorliegen von Versicherungszeiten der – gemäß Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vom Antragsprinzip beherrschten (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 361, ASVG Rz 2) – Pensionsversicherung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG ist nicht zu erkennen. Anders als in der Unfallversicherung soll es in der Pensionsversicherung vielmehr ausschließlich in der Disposition des Versicherten liegen, seine Ansprüche geltend zu machen und rechtskräftige Entscheidungen darüber zu erwirken. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG zu berücksichtigen.

5.6. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:

[28]       Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.

[29]       6.1. Der angefochtene Bescheid entspricht daher nicht der Rechtslage. Soweit darin gemäß Paragraph 247, Absatz 2, ASVG neuerlich über das (Nicht-)Vorliegen von Schwerarbeitszeiten abgesprochen wird, wurde die Anerkennung dieser Versicherungszeiten als Schwerarbeitszeiten im außer Kraft getretenen Bescheid vom 29. 10. 2024 abgelehnt, was nach den obigen Ausführungen nicht zum Gegenstand eines Wiederholungsbescheids nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG zu machen gewesen wäre.

[30]       6.2. Der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten neuerlich ablehnende und nach Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG unzulässige Wiederholungsbescheid ermöglicht daher die Erhebung einer Bescheidklage (oben Punkt 4.3.).

[31]       6.3.1. Nicht zielführend ist der von der Beklagten dagegen erhobene Einwand, dass ein Versicherter eine rechtskräftige Entscheidung „ad infinitum“ vereiteln könne, indem er den Ablehnungsbescheid des Versicherungsträgers durch Einbringung einer Klage außer Kraft setze, die Klage nach Erkennbarkeit ihrer Aussichtslosigkeit zurückziehe und in der Folge durch einen an keine Sperrfristen gebundenen (Paragraph 362, Absatz 3, ASVG) neuerlichen Antrag ohne jegliches Kostenrisiko das gleiche Prozedere wieder in Gang setze, um über einen identen Anspruch in einem kostspieligen neuen gerichtlichen Verfahren unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen doch noch eine für sich günstige Entscheidung zu erreichen.

[32]       6.3.2. Eine solche Möglichkeit, nach Zurücknahme der Klage eine neuerliche (auch kostspielige) Prüfung des der zurückgezogenen Klage zugrunde liegenden Anspruchs zu erreichen, sieht das Gesetz in allen Fällen des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, erster Halbsatz ASGG (und nur nicht im spezifischen Fall des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG) vor. Zwar scheitert eine sofortige Anrufung des Gerichts (oben Punkt 4.1.), doch steht dem Versicherten eine neuerliche – wenngleich in der Regel einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslösenden – Antragstellung zu (10 ObS 50/03f; Fink, Sukzessive Zuständigkeit 482), die nur in bestimmten Fällen und nur für eine gewisse Dauer durch Paragraph 362, Absatz 3, ASVG eingeschränkt wird. Hätte der Gesetzgeber – wie von der Beklagten vertreten – eine neuerliche Prüfung eines einer zurückgenommenen Klage zugrunde liegenden Anspruchs im Sinn einer res iudicata verhindern wollen, hätte er die Zurücknahme der Klage (entsprechend Paragraph 237, ZPO) nur unter Anspruchsverzicht zulassen, sie (wie in den Fällen des Paragraph 72, Ziffer 3, ASGG) ausschließen oder die Erlassung eines den außer Kraft getretenen Bescheid vollinhaltlich entsprechenden Wiederholungsbescheids (über den spezifischen Fall des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz hinaus) anordnen können.

[33]       6.3.3. Es trifft zwar zu, dass bei der Einführung der Möglichkeit der Zurücknahme der Klage auch prozessökonomische Erwägungen maßgeblich waren, weil es das Verfahren vereinfacht und damit auch verbilligt, wenn es die Partei in der Hand hat, die Klage zurückzunehmen, sobald sie sich von der Aussichtslosigkeit ihres Klagebegehrens überzeugt hat Ausschussbericht 613, BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 33, zur Vorgängerregelung des Paragraph 72, ASGG im Verfahren vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung). Diese Erwägungen lagen jedoch der Rechtslage vor Einfügung des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz durch die ASGG-Nov 1994 zugrunde, die einen Wiederholungsbescheid ausnahmslos zu Gunsten des Versicherten hinsichtlich eines im außer Kraft getretenen Bescheid enthaltenen Zuspruchs vorsah. Die Intention des Gesetzgebers, (außerhalb des spezifischen Falls des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, zweiter Halbsatz ASGG) eine Wiederholung von für den Versicherten nachteiligen Inhalten des außer Kraft getretenen Bescheids anzuordnen, kann daraus nicht abgeleitet werden.

[34]       6.3.4. Die taxative (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 479) Anordnung des Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG steht einer Analogie zwar nicht grundsätzlich entgegen (siehe oben Punkte 3.3. und 5.2. ff), setzt aber voraus, dass der nicht besonders angeführte Fall motivierende Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (RS0008841). Diese Voraussetzungen für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke legt die Beklagte im Revisionsrekurs nicht dar. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (RS0098756 [T3, T5]). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (RS0009099).

[35]               7.1. Das von der Beklagten behauptete Prozesshindernis (die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage infolge eines zulässigen Wiederholungsbescheids) besteht somit nicht. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher zu bestätigen.

[36]       7.2. Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenstreit beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.

Textnummer

E148497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00052.26H.0825.000

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260825_OGH0002_010OBS00052_26H0000_000

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Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in …
RS0143803 Rechtssatz 25.08.2026Zivilrecht
Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) d …