Der gegen diesen Beschluss vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Vorweg ist weiters darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als "außerordentlicher Revisionsrekurs" in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs darstellt. Da es sich nach der hier noch maßgebenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl I 2002/76) bei einer Invaliditätspension um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 47 Abs 2 ASGG). Bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses (beispielsweise wegen wirksamer Klagsrücknahme) ist in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO auch die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens anzunehmen (SZ 61/197; 9 ObA 236/93 ua; RIS-Justiz RS0043829, RS0037404; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 521a). Dem hat das Erstgericht durch Zustellung des Rekurses an die beklagte Partei entsprochen.Vorweg ist weiters darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Rechtsmittel ungeachtet seiner Bezeichnung als "außerordentlicher Revisionsrekurs" in Wahrheit einen ordentlichen Revisionsrekurs darstellt. Da es sich nach der hier noch maßgebenden Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl I 2002/76) bei einer Invaliditätspension um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG). Bei Verneinung des Fortbestehens eines ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozessverhältnisses (beispielsweise wegen wirksamer Klagsrücknahme) ist in Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO auch die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens anzunehmen (SZ 61/197; 9 ObA 236/93 ua; RIS-Justiz RS0043829, RS0037404; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 521 a,). Dem hat das Erstgericht durch Zustellung des Rekurses an die beklagte Partei entsprochen.
Der Kläger wiederholt in seinen Rechtsmittelausführungen seine bereits im Verfahren in zweiter Instanz vorgetragenen Argumente, wonach seine seinerzeit erklärte Klagsrücknahme nach § 237 ZPO unwirksam gewesen sei bzw von ihm nunmehr wirksam widerrufen worden sei.Der Kläger wiederholt in seinen Rechtsmittelausführungen seine bereits im Verfahren in zweiter Instanz vorgetragenen Argumente, wonach seine seinerzeit erklärte Klagsrücknahme nach Paragraph 237, ZPO unwirksam gewesen sei bzw von ihm nunmehr wirksam widerrufen worden sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Zurücknahme der Klage durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder - wie im vorliegenden Fall - durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung erfolgt (§ 237 Abs 2 ZPO). Mit dieser Erklärung verzichtet der Kläger auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren. Die Klage ist als nicht angebracht anzusehen. Die prozessuale Gültigkeit dieser Prozesserklärung ist nur nach den Regeln des Prozessrechts zu beurteilen und ihre Wirksamkeit kann nur nach den für Prozesshandlungen geltenden Regeln bekämpft werden. Eine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwangs, wegen eines gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit ist nicht zulässig (Fasching, ZPR2 Rz 1244; Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu § 72; 9 ObA 24/94, 6 Ob 516/91 mwN ua). Gerade aber für die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten privatrechtlichen Anfechtungsgrundes, er habe sich bei der Klagsrücknahme (ohne Anspruchsverzicht) in einem vom Gericht veranlassten Irrtum über die Folgen einer neuerlichen Antragstellung (neuer Stichtag, neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung) befunden, bietet das Prozessrecht keinen Raum. Selbst wenn man der Ansicht von Fasching aaO Rz 1244 und 764 folgte, dass ein Widerruf von gesetzlich unwiderruflichen Prozesshandlungen bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 530 ZPO innerhalb der Frist des § 534 ZPO möglich sein müsse, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil der vorliegende Sachverhalt keinem der Wiederaufnahmegründe des § 530 ZPO zu unterstellen ist (6 Ob 516/91 ua).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Zurücknahme der Klage durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder - wie im vorliegenden Fall - durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung erfolgt (Paragraph 237, Absatz 2, ZPO). Mit dieser Erklärung verzichtet der Kläger auf die Entscheidung über das mit der Klage geltend gemachte Begehren. Die Klage ist als nicht angebracht anzusehen. Die prozessuale Gültigkeit dieser Prozesserklärung ist nur nach den Regeln des Prozessrechts zu beurteilen und ihre Wirksamkeit kann nur nach den für Prozesshandlungen geltenden Regeln bekämpft werden. Eine selbständige Anfechtung wegen Irrtums, List, Zwangs, wegen eines gesetzlichen Verbotes oder wegen Sittenwidrigkeit ist nicht zulässig (Fasching, ZPR2 Rz 1244; Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu Paragraph 72,; 9 ObA 24/94, 6 Ob 516/91 mwN ua). Gerade aber für die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten privatrechtlichen Anfechtungsgrundes, er habe sich bei der Klagsrücknahme (ohne Anspruchsverzicht) in einem vom Gericht veranlassten Irrtum über die Folgen einer neuerlichen Antragstellung (neuer Stichtag, neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung) befunden, bietet das Prozessrecht keinen Raum. Selbst wenn man der Ansicht von Fasching aaO Rz 1244 und 764 folgte, dass ein Widerruf von gesetzlich unwiderruflichen Prozesshandlungen bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß Paragraph 530, ZPO innerhalb der Frist des Paragraph 534, ZPO möglich sein müsse, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil der vorliegende Sachverhalt keinem der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 530, ZPO zu unterstellen ist (6 Ob 516/91 ua).
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren - abweichend von den Einschränkungen des § 237 Abs 1 ZPO - in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Der Versicherte kann daher, ohne auf die Zustimmung des Versicherungsträgers angewiesen zu sein, in jedem Fall seine Klage ohne Verzicht auf den Anspruch solange zurückziehen, solange eine Klagsrücknahme nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen überhaupt in Frage kommt (§ 237 Abs 1, § 483 Abs 3 ZPO). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit ist aber auch schon dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein kann. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden, weil eine solche neue Entscheidung nur dann zu treffen ist, wenn Leistungen festzustellen sind, die der Versicherungsträger vorläufig zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (§ 72 Z 2 lit c ASGG). Im vorliegenden Fall verbleibt daher dem Versicherten nur die Möglichkeit einer neuen Antragstellung, die in der Regel einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöst.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren - abweichend von den Einschränkungen des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO - in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG). Der Versicherte kann daher, ohne auf die Zustimmung des Versicherungsträgers angewiesen zu sein, in jedem Fall seine Klage ohne Verzicht auf den Anspruch solange zurückziehen, solange eine Klagsrücknahme nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen überhaupt in Frage kommt (Paragraph 237, Absatz eins,, Paragraph 483, Absatz 3, ZPO). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Damit ist aber auch schon dargetan, dass der ursprüngliche Leistungsantrag im Fall einer Klagsrücknahme nach einem den Anspruch ablehnenden Bescheid nicht mehr die Grundlage einer neuen Entscheidung sein kann. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt. Beim Versicherungsträger kann der einmal abgelehnte Antrag ebenfalls nicht mehr die Grundlage für eine neue Entscheidung durch Bescheid bilden, weil eine solche neue Entscheidung nur dann zu treffen ist, wenn Leistungen festzustellen sind, die der Versicherungsträger vorläufig zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre (Paragraph 72, Ziffer 2, Litera c, ASGG). Im vorliegenden Fall verbleibt daher dem Versicherten nur die Möglichkeit einer neuen Antragstellung, die in der Regel einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöst.
Da eine Fortsetzung des durch die Klagsrücknahme beendeten Verfahrens somit nicht mehr möglich ist, musste der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.