Rechtssatz RS0143803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143803
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.
Schlagworte
Klagszurücknahme, Versicherungszeiten, Pensionsversicherung, Versicherungsmonate, Wiederholungsbescheid
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143803
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20260825_OGH0002_010OBS00052_26H0000_000