Rechtssatz RS0085776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085776
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Auch nach der Regelung des § 72 ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.Auch nach der Regelung des Paragraph 72, ASGG hindert die Zurücknahme der Klage eine neue Klagseinbringung dann nicht, wenn der Versicherungsträger nicht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festgestellt hat, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085776
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00090_9200000_002