Rechtssatz RS0085755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085755
Entscheidungsdatum
29.09.2011
Rechtssatz
Nimmt man darauf Bedacht, dass die Bestimmung des § 60 ASGG dem Schutz des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers dient (sie soll ihm zur schnelleren Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen), dann ist dem beklagten Arbeitgeber die Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mangels Beschwer verwehrt.Nimmt man darauf Bedacht, dass die Bestimmung des Paragraph 60, ASGG dem Schutz des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers dient (sie soll ihm zur schnelleren Durchsetzung seiner Ansprüche verhelfen), dann ist dem beklagten Arbeitgeber die Geltendmachung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mangels Beschwer verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085755
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00026_8900000_002