Rechtssatz RS0085756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085756
Entscheidungsdatum
08.09.1987
Rechtssatz
Aus § 72 ASGG (vgl § 385 Abs 1 ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69).Aus Paragraph 72, ASGG vergleiche Paragraph 385, Absatz eins, ASVG) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Gesetzgeber davon ausging, der Bescheid des Versicherungsträgers sei insoweit unberührt geblieben, als Versicherungszeiten festgestellt wurden. Jedenfalls wäre ein entsprechender Wille des Gesetzgebers im Gesetz nicht genügend zum Ausdruck gekommen und daher unbeachtlich (gegen SSV 25/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085756
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_010OBS00026_8700000_006