Rechtssatz RS0085852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085852
Entscheidungsdatum
15.12.1992
Rechtssatz
Zur Entscheidung über eine Klage gegen einen die Zahlung von Verzugszinsen ablehnenden Bescheid, womit kapitalisierte Verzugszinsen unter anderem mit der Begründung begehrt werden, der Kläger habe wegen verspäteter Pensionszahlung mit Rücksicht auf die Geldentwertung die geschuldete Leistung noch gar nicht vollständig erhalten, sind die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085852
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00287_9200000_003