Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist auch berechtigt.
Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, daß ein Anspruch auf Verzugszinsen im Falle der verspäteten Leistung der Sozialversicherungsträger in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Oberlandesgericht Wien hat daraus in ständiger Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß ein solcher Anspruch nach dem Gesetz nicht bestehe und daher im Leistungsstreitverfahren nicht begehrt werden dürfe; eine über das Begehren auf Verzugszinsen ergangene Entscheidung sei wegen Unzuständigkeit der (seinerzeitigen) Schiedsgerichte der Sozialversicherung nichtig nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO. Zinsenbegehren als Nebenforderungen von Versicherungsleistungen wurden daher stets zurückgewiesen (SSV 4/130, 10/106, 16/83, 25/109, 26/63, 26/112 ua).Zunächst ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, daß ein Anspruch auf Verzugszinsen im Falle der verspäteten Leistung der Sozialversicherungsträger in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Oberlandesgericht Wien hat daraus in ständiger Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß ein solcher Anspruch nach dem Gesetz nicht bestehe und daher im Leistungsstreitverfahren nicht begehrt werden dürfe; eine über das Begehren auf Verzugszinsen ergangene Entscheidung sei wegen Unzuständigkeit der (seinerzeitigen) Schiedsgerichte der Sozialversicherung nichtig nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Zinsenbegehren als Nebenforderungen von Versicherungsleistungen wurden daher stets zurückgewiesen (SSV 4/130, 10/106, 16/83, 25/109, 26/63, 26/112 ua).
Auch im Schrifttum wurde unter Hinweis auf diese Judikatur die Ansicht vertreten, ein Streit über die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Erbringung der Leistung sei keine Leistungssache und damit keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG (Kuderna, ASGG 358).Auch im Schrifttum wurde unter Hinweis auf diese Judikatur die Ansicht vertreten, ein Streit über die Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Erbringung der Leistung sei keine Leistungssache und damit keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASGG (Kuderna, ASGG 358).
Der Oberste Gerichtshof war mit dem Problem der Verzugszinsen erstmals in der Entscheidung SSV-NF 3/66 = SZ 62/96 = EvBl 1989/151 = JBl 1989, 600 befaßt. Er führte dort aus, Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen nach § 103 ASVG würden nicht bloß über die Auszahlung von Versicherungsleistungen, sondern über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen geführt; es handle sich dabei also um Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Auch die nur als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen (§ 54 Abs 2 JN) hätten - anders als nach bisheriger Auffassung - bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt zu bleiben; diese richte sich vielmehr nur nach der Hauptforderung. Daher wurde der das Verfahren für nichtig erklärende und die Klage zurückweisende Beschluß des Berufungsgerichtes zur Gänze aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen , über die Berufung zu entscheiden. Im zweiten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof dem Hauptbegehren auf Nachzahlung von Pensionsleistungen statt; das auf 13,5 % Zinsen gerichtete Mehrbegehren wies er jedoch unter Hinweis darauf ab, daß dieses Zinsenbegehren im ASVG nicht begründet sei (SSV-NF 4/162).Der Oberste Gerichtshof war mit dem Problem der Verzugszinsen erstmals in der Entscheidung SSV-NF 3/66 = SZ 62/96 = EvBl 1989/151 = JBl 1989, 600 befaßt. Er führte dort aus, Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen nach Paragraph 103, ASVG würden nicht bloß über die Auszahlung von Versicherungsleistungen, sondern über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen geführt; es handle sich dabei also um Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Auch die nur als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen (Paragraph 54, Absatz 2, JN) hätten - anders als nach bisheriger Auffassung - bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges unberücksichtigt zu bleiben; diese richte sich vielmehr nur nach der Hauptforderung. Daher wurde der das Verfahren für nichtig erklärende und die Klage zurückweisende Beschluß des Berufungsgerichtes zur Gänze aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen , über die Berufung zu entscheiden. Im zweiten Rechtsgang gab der Oberste Gerichtshof dem Hauptbegehren auf Nachzahlung von Pensionsleistungen statt; das auf 13,5 % Zinsen gerichtete Mehrbegehren wies er jedoch unter Hinweis darauf ab, daß dieses Zinsenbegehren im ASVG nicht begründet sei (SSV-NF 4/162).
In seinem kurz zuvor ergangenen (aufhebenden und zurückverweisenden) Beschluß SSV-NF 4/131 hatte der Oberste Gerichtshof ua ausführlich zu dem Problem des Begehrens auf Zahlung von Verzugszinsen (in der dort geltend gemachten gesetzlichen Höhe von 4 %) Stellung genommen. Zusammenfassend führte er aus, daß der Gesetzgeber mehrfach Leistungen vorgesehen habe, die dem Anspruchswerber für die Dauer des Verfahrens zu gewähren seien, daß dazu Verzugszinsen aber nicht gehörten, obwohl in anderem Zusammenhang die Pflicht zur Zahlung solcher Zinsen festgelegt werde. Das Unterbleiben einer Regelung über Verzugszinsen für Geldleistungen entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers und bedeute keine planwidrige Unvollständigkeit als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB. Für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gebührten keine Verzugszinsen; dies werde das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren bei der Entscheidung über das Klagebegehren zu beachten haben. Die Zuständigkeit des Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen wurde in dem genannten Beschluß gar nicht mehr in Frage gestellt.In seinem kurz zuvor ergangenen (aufhebenden und zurückverweisenden) Beschluß SSV-NF 4/131 hatte der Oberste Gerichtshof ua ausführlich zu dem Problem des Begehrens auf Zahlung von Verzugszinsen (in der dort geltend gemachten gesetzlichen Höhe von 4 %) Stellung genommen. Zusammenfassend führte er aus, daß der Gesetzgeber mehrfach Leistungen vorgesehen habe, die dem Anspruchswerber für die Dauer des Verfahrens zu gewähren seien, daß dazu Verzugszinsen aber nicht gehörten, obwohl in anderem Zusammenhang die Pflicht zur Zahlung solcher Zinsen festgelegt werde. Das Unterbleiben einer Regelung über Verzugszinsen für Geldleistungen entspreche daher dem Willen des Gesetzgebers und bedeute keine planwidrige Unvollständigkeit als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des Paragraph 1333, ABGB. Für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gebührten keine Verzugszinsen; dies werde das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren bei der Entscheidung über das Klagebegehren zu beachten haben. Die Zuständigkeit des Sozialgerichtes zur Entscheidung über diese als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen wurde in dem genannten Beschluß gar nicht mehr in Frage gestellt.
Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß der Oberste Gerichtshof von der eingangs dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien, Sozialgerichte seien zur Entscheidung über (als Nebenforderung geltend gemachte) Zinsenbegehren unzuständig, abgegangen ist. Die Frage hingegen, ob Verzugszinsen aufgrund verspäteter Auszahlung von Versicherungsleistungen auch als Hauptanspruch vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden können, wurde vom erkennenden Senat noch nicht erörtert.
Das Rekursgericht ist zutreffend (und unbestritten) davon ausgegangen, daß die beklagte Partei über den Zinsenanspruch mit Bescheid entschieden hat und daß auch sonst die Verfahrensvoraussetzungen des § 67 ASGG vorliegen. Das Schreiben der beklagten Partei vom 25.4.1991 brachte gegenüber dem Kläger eindeutig und bindend zum Ausdruck, daß die beklagte Partei die Zinsenforderung nicht erfüllen werde, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Verzugszinsen vorsehe (vgl zum Bescheidcharakter SSV-NF 5/36 mwN).Das Rekursgericht ist zutreffend (und unbestritten) davon ausgegangen, daß die beklagte Partei über den Zinsenanspruch mit Bescheid entschieden hat und daß auch sonst die Verfahrensvoraussetzungen des Paragraph 67, ASGG vorliegen. Das Schreiben der beklagten Partei vom 25.4.1991 brachte gegenüber dem Kläger eindeutig und bindend zum Ausdruck, daß die beklagte Partei die Zinsenforderung nicht erfüllen werde, weil das Gesetz keinen Anspruch auf Verzugszinsen vorsehe vergleiche zum Bescheidcharakter SSV-NF 5/36 mwN).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das mit der vorliegenden fristgerechten Klage angerufene Sozialgericht auch sachlich zuständig, weil die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist (§ 3 ASGG), nämlich sinngemäß in einer Rechtsstreitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (§ 354 Z 1 ASVG). Dabei ist hier nur ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen streitig ist (vgl Kuderna aaO). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, ob also der hier geltend gemachte Anspruch nach den Sozialversicherungsgesetzen auch zu Recht besteht, hat bei Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben (ähnlich zur Frage der Gerichtsbesetzung RZ 1981/50 und 9 Ob A 121/92).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist das mit der vorliegenden fristgerechten Klage angerufene Sozialgericht auch sachlich zuständig, weil die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist (Paragraph 3, ASGG), nämlich sinngemäß in einer Rechtsstreitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG). Dabei ist hier nur ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen streitig ist vergleiche Kuderna aaO). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, ob also der hier geltend gemachte Anspruch nach den Sozialversicherungsgesetzen auch zu Recht besteht, hat bei Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben (ähnlich zur Frage der Gerichtsbesetzung RZ 1981/50 und 9 Ob A 121/92).
Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, er habe sein Zinsenbegehren ausdrücklich als Verwendungsanspruch bezeichnet. Zinsen sind grundsätzlich Entgelt für die Nutzung eines Kapitals. Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (§ 1333 ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 I 223 f mwN bei FN 52), er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen. Der Kläger wies bereits in erster Instanz darauf hin, daß der verspätete Erhalt einer zustehenden Versicherungsleistung für den Versicherten einen finanziellen Nachteil bedeutet: Auch wenn er die ihm zustehende Leistung nach längerer Zeit erhalte, so erhalte er allein schon aufgrund der Geldentwertung einen geringeren Betrag und sei schon deshalb schlechter gestellt (so im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers ON 9). In seinem Rekurs begründete der Kläger seine Auffassung, der Streit betreffe den Umfang einer Versicherungsleistung, neuerlich damit, daß durch die verspätete Zahlung der tatsächliche Wert der Leistung geringer geworden sei als er dem Kläger zustehen würde; ähnlich argumentiert er auch im Revisionsrekurs. Damit werden Gedanken angesprochen, die in der Bundesrepublik Deutschland der Verzinsung rückständiger Geldleistungen im Sozialrecht zugrundeliegenden. Mit der Einführung des § 44 SGB I wurde eine alte sozialpolitische Forderung erfüllt, die davon ausging, daß Ansprüche auf Sozialleistungen Rechtsansprüche seien und daher - ebenso wie im bürgerlichen Recht - die Nachteile verspäteter Zahlung ausgeglichen werden müßten. Soziale Geldleistungen würden vielfach die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden; würden sie verspätet gezahlt, seien oft Kreditaufnahmen oder die Auflösung von Ersparnissen notwendig, die einen Ausgleich erforderten (Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil K § 44 SGB I Rz 1).Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, er habe sein Zinsenbegehren ausdrücklich als Verwendungsanspruch bezeichnet. Zinsen sind grundsätzlich Entgelt für die Nutzung eines Kapitals. Gesetzliche Zinsen gebühren dem Gläubiger vor allem dann, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist (Paragraph 1333, ABGB), wobei es belanglos ist, ob der Verzug verschuldet ist. Dieser Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf bereicherungsrechtlichen Gedanken (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch eins 223 f mwN bei FN 52), er soll die aus verspäteter Zahlung erwachsenden Vorteile des Schuldners mit den Nachteilen des Gläubigers ausgleichen. Der Kläger wies bereits in erster Instanz darauf hin, daß der verspätete Erhalt einer zustehenden Versicherungsleistung für den Versicherten einen finanziellen Nachteil bedeutet: Auch wenn er die ihm zustehende Leistung nach längerer Zeit erhalte, so erhalte er allein schon aufgrund der Geldentwertung einen geringeren Betrag und sei schon deshalb schlechter gestellt (so im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers ON 9). In seinem Rekurs begründete der Kläger seine Auffassung, der Streit betreffe den Umfang einer Versicherungsleistung, neuerlich damit, daß durch die verspätete Zahlung der tatsächliche Wert der Leistung geringer geworden sei als er dem Kläger zustehen würde; ähnlich argumentiert er auch im Revisionsrekurs. Damit werden Gedanken angesprochen, die in der Bundesrepublik Deutschland der Verzinsung rückständiger Geldleistungen im Sozialrecht zugrundeliegenden. Mit der Einführung des Paragraph 44, SGB römisch eins wurde eine alte sozialpolitische Forderung erfüllt, die davon ausging, daß Ansprüche auf Sozialleistungen Rechtsansprüche seien und daher - ebenso wie im bürgerlichen Recht - die Nachteile verspäteter Zahlung ausgeglichen werden müßten. Soziale Geldleistungen würden vielfach die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden; würden sie verspätet gezahlt, seien oft Kreditaufnahmen oder die Auflösung von Ersparnissen notwendig, die einen Ausgleich erforderten (Hauck-Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil K Paragraph 44, SGB römisch eins Rz 1).
Der Kläger stützt sein Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen, also insbesondere auch darauf, daß er die Leistung nicht in der im Zeitpunkt der Zahlung gebührenden Höhe, also noch gar nicht vollständig erhalten habe, weil der geleistete Geldbetrag infolge Geldentwertung hinter dem tatsächlich geschuldeten zurückbleibe. Ohne jede Prüfung der materiellen Berechtigung dieses Begehrens und ohne Erörterung der Frage, ob Verzugszinsen überhaupt einen Ausgleich der Geldentwertung bezwecken sollen (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 8 zu § 1333 mwN), läßt sich doch sagen, daß die vorliegende Klage sinngemäß den Umfang (die Höhe) des Anspruchs auf Pensionsnachzahlungen bekämpft und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zum Gegenstand hat.Der Kläger stützt sein Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen, also insbesondere auch darauf, daß er die Leistung nicht in der im Zeitpunkt der Zahlung gebührenden Höhe, also noch gar nicht vollständig erhalten habe, weil der geleistete Geldbetrag infolge Geldentwertung hinter dem tatsächlich geschuldeten zurückbleibe. Ohne jede Prüfung der materiellen Berechtigung dieses Begehrens und ohne Erörterung der Frage, ob Verzugszinsen überhaupt einen Ausgleich der Geldentwertung bezwecken sollen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 1333, mwN), läßt sich doch sagen, daß die vorliegende Klage sinngemäß den Umfang (die Höhe) des Anspruchs auf Pensionsnachzahlungen bekämpft und damit eine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zum Gegenstand hat.
Damit stellt sich auch das im Revisionsrekurs aufgeworfene Problem nicht, ob Verzugszinsen als Nebenforderungen grundsätzlich vor demselben Gericht geltend zu machen seien wie als Hauptforderungen und ob eine verschiedene Zuständigkeit für Haupt- und Nebenforderungen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot zuwiderlaufe. Zu der vom Rechtsmittelwerber angeregten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs 1 ASVG durch einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof besteht kein Anlaß.Damit stellt sich auch das im Revisionsrekurs aufgeworfene Problem nicht, ob Verzugszinsen als Nebenforderungen grundsätzlich vor demselben Gericht geltend zu machen seien wie als Hauptforderungen und ob eine verschiedene Zuständigkeit für Haupt- und Nebenforderungen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot zuwiderlaufe. Zu der vom Rechtsmittelwerber angeregten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 65, Absatz eins, ASVG durch einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof besteht kein Anlaß.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist daher unbegründet. Die Klage hätte nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtes zurückgewiesen werden dürfen.
Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten des Zwischenstreites beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG).Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten des Zwischenstreites beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).