Rechtssatz RS0085936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085936
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
Die Nichterledigung eines gemäß § 82 Abs 5 ASGG im Klagebegehren eingeschlossenen Eventualfeststellungsbegehrens muß im Rechtsmittel gerügt werden. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen.Die Nichterledigung eines gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG im Klagebegehren eingeschlossenen Eventualfeststellungsbegehrens muß im Rechtsmittel gerügt werden. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß über das Eventualbegehren in höherer Instanz von Amts wegen entschieden werden müßte, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze; der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085936
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_010OBS00082_9200000_001