Rechtssatz RS0085999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085999
Entscheidungsdatum
04.12.1991
Rechtssatz
Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des § 50 ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben.Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des Paragraph 50, ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085999
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00235_9100000_003