Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Bei Rechtsmittelklagen hat eine selbständige Streitbewertung nicht zu erfolgen. Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350 u.a., zuletzt 1 Ob 531/90). Im Hinblick auf den Streitwert des Hauptprozesses ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG ohne Beschränkung des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig. Eines Streitwertausspruches durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht.Bei Rechtsmittelklagen hat eine selbständige Streitbewertung nicht zu erfolgen. Der Streitgegenstand der Wiederaufnahmsklage ist denknotwendig derselbe wie im Hauptprozeß (SZ 10/350 u.a., zuletzt 1 Ob 531/90). Im Hinblick auf den Streitwert des Hauptprozesses ist der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ohne Beschränkung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig. Eines Streitwertausspruches durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht.
Gemäß § 534 Abs 1 ZPO ist die Wiederaufnahmsklage binnen einer Frist von 4 Wochen zu erheben, wobei diese Frist gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO im Falle des § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ZPO von dem Tag zu berechnen ist, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.Gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist die Wiederaufnahmsklage binnen einer Frist von 4 Wochen zu erheben, wobei diese Frist gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO im Falle des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ZPO von dem Tag zu berechnen ist, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
Die zeugenschaftliche Vernehmung der Beklagten im Verfahren zu 11 Cga 354/90 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien fand am 10. 12. 1990 statt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Fristenlauf erst im Zeitpunkt der Zustellung der Abschrift des Protokolles über diese Verhandlung am 18. 12. 1990 eingesetzt habe, kann nicht beigetreten werden. Der vollständige Inhalt der Aussage der Beklagten stand bereits bei der Verhandlung am 10. 12. 1990 fest und bereits von diesem Tag an war die klagende Partei in der Lage, die nunmehr vorgebrachten Umstände klageweise geltend zu machen. Das Verhandlungsprotokoll konnte bezüglich des Inhaltes der Aussage schon deshalb keine neuen Aufschlüsse bringen, weil es in der Verhandlung in Anwesenheit der Parteienvertreter diktiert wurde. Die Auffassung der klagenden Partei, es komme nicht auf die Kenntnis des Parteienvertreters, sondern auf die Kenntnis der Partei selbst von den neuen Tatsachen und Beweismitteln an, ist nicht richtig. Partei und Bevollmächtigte werden im Rechtsstreit vom Gesetz zwar streng unterschieden, doch ist trotz dieser Unterscheidung festzuhalten, daß das Handeln des Vertreters immer das Handeln der Partei ist (Fasching II, 242); tritt ein Bevollmächtigter im Prozeß für eine Partei auf, so stellt er diesbezüglich die Partei vor.Die zeugenschaftliche Vernehmung der Beklagten im Verfahren zu 11 Cga 354/90 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien fand am 10. 12. 1990 statt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Fristenlauf erst im Zeitpunkt der Zustellung der Abschrift des Protokolles über diese Verhandlung am 18. 12. 1990 eingesetzt habe, kann nicht beigetreten werden. Der vollständige Inhalt der Aussage der Beklagten stand bereits bei der Verhandlung am 10. 12. 1990 fest und bereits von diesem Tag an war die klagende Partei in der Lage, die nunmehr vorgebrachten Umstände klageweise geltend zu machen. Das Verhandlungsprotokoll konnte bezüglich des Inhaltes der Aussage schon deshalb keine neuen Aufschlüsse bringen, weil es in der Verhandlung in Anwesenheit der Parteienvertreter diktiert wurde. Die Auffassung der klagenden Partei, es komme nicht auf die Kenntnis des Parteienvertreters, sondern auf die Kenntnis der Partei selbst von den neuen Tatsachen und Beweismitteln an, ist nicht richtig. Partei und Bevollmächtigte werden im Rechtsstreit vom Gesetz zwar streng unterschieden, doch ist trotz dieser Unterscheidung festzuhalten, daß das Handeln des Vertreters immer das Handeln der Partei ist (Fasching römisch zwei, 242); tritt ein Bevollmächtigter im Prozeß für eine Partei auf, so stellt er diesbezüglich die Partei vor.
Feststeht, daß der Klagevertreter im Verfahren zu 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt als Bevollmächtigter der klagenden Partei einschritt. Der gesetzlich normierte Umfang dieser Vollmacht ermächtigte ihn unbeschränkbar unter anderem auch zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage in den von ihm vertretenen Verfahren (§ 31 Abs 1 Z 1 ZPO). Auch im Verfahren zu 11 Cga 354/90 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien trat der Klagevertreter als Bevollmächtigter der klagenden Partei auf und hat in dieser Eigenschaft am 10. 12. 1990 von den Umständen, auf die nunmehr die Wiederaufnahmsklage gegründet wird, Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis ist mit diesem Zeitpunkt auch der klagenden Partei unabhängig davon zuzurechnen, ob sie sich allenfalls im Innenverhältnis die Entscheidung über die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage vorbehalten hatte. Da die klagende Partei daher am 10. 12. 1990 in Kenntnis aller Umstände war, die den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bilden, wurde mit diesem Zeitpunkt auch die Frist des § 534 Abs 1 ZPO in Lauf gesetzt.Feststeht, daß der Klagevertreter im Verfahren zu 31 Cga 85/90 des Landesgerichtes Klagenfurt als Bevollmächtigter der klagenden Partei einschritt. Der gesetzlich normierte Umfang dieser Vollmacht ermächtigte ihn unbeschränkbar unter anderem auch zur Erhebung der Wiederaufnahmsklage in den von ihm vertretenen Verfahren (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Auch im Verfahren zu 11 Cga 354/90 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien trat der Klagevertreter als Bevollmächtigter der klagenden Partei auf und hat in dieser Eigenschaft am 10. 12. 1990 von den Umständen, auf die nunmehr die Wiederaufnahmsklage gegründet wird, Kenntnis erhalten. Diese Kenntnis ist mit diesem Zeitpunkt auch der klagenden Partei unabhängig davon zuzurechnen, ob sie sich allenfalls im Innenverhältnis die Entscheidung über die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage vorbehalten hatte. Da die klagende Partei daher am 10. 12. 1990 in Kenntnis aller Umstände war, die den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bilden, wurde mit diesem Zeitpunkt auch die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO in Lauf gesetzt.
Auf dieser Grundlage wäre die Klage nur dann rechtzeitig erhoben, wenn die Klagefrist durch den Lauf der Gerichtsferien gehemmt worden wäre. Dies trifft aber nicht zu. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (SZ 11/258; SZ 21/6; zuletzt 6 Ob 274/68) ausgesprochen, daß der Wiederaufnahmsprozeß auch dann keine Ferialsache sei, wenn der Vorprozeß eine solche gewesen ist. Die Wiederaufnahmsklage gehöre zu den sogenannten prozeßrechtlichen Klagen; zumindest der primär in Frage stehende Aufhebungsanspruch wurzle im Prozeßrecht und nicht im materiellen Tatbestand des Vorprozesses. In der Entscheidung SZ 54/105 wurde in einer Arbeitsrechtssache von der fristverlängernden Wirkung der Gerichtsferien ausgegangen. In all diesen Verfahren war die Zivilprozeßordnung unmittelbar anzuwenden. Die dort ausgesprochenen Grundsätze sind aber auf die seit 1. 1. 1987 dem ASGG unterliegenden Fälle nicht übertragbar. Durch dieses Gesetz wurde ein Sonderverfahrensrecht für Arbeits- und Sozialrechtssachen geschaffen. Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des § 50 ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die in die Zuständigkeit der arbeits- und sozialrechtlichen Senate fällt. Eine andere Ansicht würde zu dem ganz offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen, daß über die Wideraufnahmsklage selbst in einer der Zivilprozeßordnung entsprechenden Gerichtsbesetzung und sodann im wiederaufgenommenen Verfahren in der Besetzung des § 12 Abs 1 ASGG zu verhandeln und zu entscheiden wäre. Dies würde etwa in den Fällen des § 540 Abs 1 ZPO, die eine Verbindung der Verhandlung über die Wiederaufnahme und die Hauptsache vorsehen, zu unlösbaren Konflikten führen. Bereits die letztgenannte Bestimmung zeigt, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die Wiederaufnahmsklage in derselben Verfahrensart zu erledigen ist, die für die Hauptsache vorgeschrieben ist. Wiederaufnahmsklagen in Sachen arbeitsrechtlicher Rechtsstreite sind daher Arbeitsrechtssachen im Sinn des ASGG. Für Arbeits- und Sozialrechtssachen ist aber im § 39 Abs 4 ASGG generell die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über die Gerichtsferien vorgesehen. Kraft dieser Bestimmung bleiben die Gerichtsferien auch auf den Lauf der Frist für die Wiederaufnahmsklage in arbeits- und sozialrechtlichen Sachen ohne Einfluß. Die vierwöchige Frist des § 534 Abs 1 ZPO war daher im Zeitpunkt der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bereits abgelaufen. Diese war verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses.Auf dieser Grundlage wäre die Klage nur dann rechtzeitig erhoben, wenn die Klagefrist durch den Lauf der Gerichtsferien gehemmt worden wäre. Dies trifft aber nicht zu. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen (SZ 11/258; SZ 21/6; zuletzt 6 Ob 274/68) ausgesprochen, daß der Wiederaufnahmsprozeß auch dann keine Ferialsache sei, wenn der Vorprozeß eine solche gewesen ist. Die Wiederaufnahmsklage gehöre zu den sogenannten prozeßrechtlichen Klagen; zumindest der primär in Frage stehende Aufhebungsanspruch wurzle im Prozeßrecht und nicht im materiellen Tatbestand des Vorprozesses. In der Entscheidung SZ 54/105 wurde in einer Arbeitsrechtssache von der fristverlängernden Wirkung der Gerichtsferien ausgegangen. In all diesen Verfahren war die Zivilprozeßordnung unmittelbar anzuwenden. Die dort ausgesprochenen Grundsätze sind aber auf die seit 1. 1. 1987 dem ASGG unterliegenden Fälle nicht übertragbar. Durch dieses Gesetz wurde ein Sonderverfahrensrecht für Arbeits- und Sozialrechtssachen geschaffen. Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des Paragraph 50, ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die in die Zuständigkeit der arbeits- und sozialrechtlichen Senate fällt. Eine andere Ansicht würde zu dem ganz offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen, daß über die Wideraufnahmsklage selbst in einer der Zivilprozeßordnung entsprechenden Gerichtsbesetzung und sodann im wiederaufgenommenen Verfahren in der Besetzung des Paragraph 12, Absatz eins, ASGG zu verhandeln und zu entscheiden wäre. Dies würde etwa in den Fällen des Paragraph 540, Absatz eins, ZPO, die eine Verbindung der Verhandlung über die Wiederaufnahme und die Hauptsache vorsehen, zu unlösbaren Konflikten führen. Bereits die letztgenannte Bestimmung zeigt, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die Wiederaufnahmsklage in derselben Verfahrensart zu erledigen ist, die für die Hauptsache vorgeschrieben ist. Wiederaufnahmsklagen in Sachen arbeitsrechtlicher Rechtsstreite sind daher Arbeitsrechtssachen im Sinn des ASGG. Für Arbeits- und Sozialrechtssachen ist aber im Paragraph 39, Absatz 4, ASGG generell die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über die Gerichtsferien vorgesehen. Kraft dieser Bestimmung bleiben die Gerichtsferien auch auf den Lauf der Frist für die Wiederaufnahmsklage in arbeits- und sozialrechtlichen Sachen ohne Einfluß. Die vierwöchige Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO war daher im Zeitpunkt der Einbringung der Wiederaufnahmsklage bereits abgelaufen. Diese war verspätet und aus diesem Grund zurückzuweisen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.