Rechtssatz RS0086011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086011
Entscheidungsdatum
16.10.1986
Norm
AnerbenG §10
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §145 D
Rechtssatz
Ist die Sonderrechtsnachfolge des Anerben durch Zuweisung in der vorzunehmenden Erbteilung ausgewiesen, liegt eine analoge Anwendung des § 145 AußStrG auf das Sondervermögen nicht derart fern, daß eine solche Analogie wegen Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre.Ist die Sonderrechtsnachfolge des Anerben durch Zuweisung in der vorzunehmenden Erbteilung ausgewiesen, liegt eine analoge Anwendung des Paragraph 145, AußStrG auf das Sondervermögen nicht derart fern, daß eine solche Analogie wegen Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086011
Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00013_8600000_001