Rechtssatz RS0086020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086020
Entscheidungsdatum
02.07.2025
Rechtssatz
Nach § 4 Abs 2 FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des § 17 Abs 2 lit a FinStrG idF FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG ist allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt. Das bedeutet aber, daß eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits wieder hinfällig war (hier: "Zehntelregelung" des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG in der Fassung FinStrGNov 1984), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist.
Entscheidungstexte
- 16 Os 62/91
Entscheidungstext OGH 31.07.1992 16 Os 62/91
- 13 Os 88/99
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 13 Os 88/99
Auch; Beisatz: Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird durch eine Änderung von Steuergesetzen nach der Tat nicht beeinflusst. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG ist auf finanzstrafgesetzliche Vorschriften beschränkt. (T1)
- 13 Os 20/20w
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 13 Os 20/20w
Beis nur wie T1
- 13 Os 119/22g
Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 119/22g
vgl; Beisatz wie T1
- 13 Os 115/23w
Entscheidungstext OGH 22.05.2024 13 Os 115/23w
vgl; Beisatz nur wie T1
- 13 Os 14/25w
Entscheidungstext OGH 02.07.2025 13 Os 14/25w
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086020
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19920731_OGH0002_0160OS00062_9100000_001