Rechtssatz RS0086052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086052
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Der Ausnahmegrund des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anmerkung 2 zu Seite 4). Dazu bestimmt § 93 GewO, daß der Gewerbetreibene das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wohnen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu.Der Ausnahmegrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anmerkung 2 zu Seite 4). Dazu bestimmt Paragraph 93, GewO, daß der Gewerbetreibene das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wohnen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086052
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_002