Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Abs 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und für das Ende der Pflichtversicherung binnen zwei Wochen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 GSVG Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Gemäß § 18 Abs 2 GSVG haben die gemäß Abs 1 Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, sind nach § 4 Abs 1 GSVG für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und für das Ende der Pflichtversicherung binnen zwei Wochen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, GSVG Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GSVG haben die gemäß Absatz eins, Meldepflichtigen innerhalb der dort angegebenen Frist alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekanntzugeben. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, sind nach Paragraph 4, Absatz eins, GSVG für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unter anderem in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft gemäß § 3 Abs 1 HKG ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letzten Endes von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab (Teschner, GSVG MGA 41.ErgLfg 15 Anm 4 zu § 2; ebenso VwGH SV-Slg 32.108; SSV-NF 2/124, 3/112). Die Versicherungspflicht nach dem GSVG war mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nach der Mindestbeitragsgrundlage) auch dann verbunden, wenn der Kläger aus der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielte (BMfsV SV-Slg 26.613) oder überhaupt sein Gewerbe nicht ausübte, soweit er nicht das Ruhen seines Gewerbebetriebes anzeigte (BMfAuS SV-Slg 33.592, 33.597 ua). Der Ausnahmegrund des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist allerdings nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anm 2 zu § 4). Dazu bestimmt § 93 GewO, daß der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu (EB, zit bei Mache-Kinscher, GewO5 353 Anm 1 zu § 93).Auszugehen ist davon, daß der Kläger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unter anderem in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, HKG ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letzten Endes von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab (Teschner, GSVG MGA 41.ErgLfg 15 Anmerkung 4 zu Paragraph 2,; ebenso VwGH SV-Slg 32.108; SSV-NF 2/124, 3/112). Die Versicherungspflicht nach dem GSVG war mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nach der Mindestbeitragsgrundlage) auch dann verbunden, wenn der Kläger aus der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielte (BMfsV SV-Slg 26.613) oder überhaupt sein Gewerbe nicht ausübte, soweit er nicht das Ruhen seines Gewerbebetriebes anzeigte (BMfAuS SV-Slg 33.592, 33.597 ua). Der Ausnahmegrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ist allerdings nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anmerkung 2 zu Paragraph 4,). Dazu bestimmt Paragraph 93, GewO, daß der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu (EB, zit bei Mache-Kinscher, GewO5 353 Anmerkung 1 zu Paragraph 93,).
Im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger sein
Gewerbe auch nach dem 1.2.1987 (weiterhin) nicht ausübte, wozu er
freilich auch nicht verpflichtet war. Grundsätzlich besteht nämlich
nach der Gewerbeordnung keine Betriebspflicht; nur in bestimmten
Fällen kann die Gewerbeberechtigung bei längerer Nichtausübung
entzogen werden, z.B. bei konzessionierten Gewerben, die an einen
Bedarf gebunden sind (§ 89 Abs 2 GewO; vgl weiters § 88 Abs 2 und 3
GewO). Wie bereits ausgeführt, begründete auch die bloße
Nichtausübung des Gewerbebetriebes keine Ausnahme von der
Pflichtversicherung. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, eine
rückwirkende Ruhendmeldung sei in der Gewerbeordnung nicht
vorgesehen. Ob diese Ansicht mit Rücksicht auf die in § 93 GewO für
die Ruhensanzeige offenstehende Frist von drei Wochen ab Eintritt
des Ruhens richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil im
vorliegenden Rechtsstreit nicht die Frage entscheidend ist, ob der
Kläger auch rückwirkend für die gesamte Zeit des gemeldeten Ruhens
von der Pflichtversicherung ausgenommen war, sondern ob er seine
Meldepflicht im Sinne des § 18 GSVG verletzte. Diese Frage wurde vom
Berufungsgericht zutreffend verneint. Es wurde schon dargelegt, daß
der Kläger gegenüber der beklagten Partei bei Bezug der Leistungen
nicht verpflichtet war, die Nichtausübung seiner Gewerbeberechtigung
zu melden. Daß er bei Inanspruchnahme der Leistungen bereits die
Absicht gehabt habe, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend
ruhend zu melden, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Das
Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
Ergebnisse des Beweisverfahrens für die Annahme der beklagten
Partei, der Kläger habe spätestens am 20.2.1987 gewußt, daß er sein
Gewerbe niemals werde ausüben können, keine Anhaltspunkte bieten.
Die Frage, was der Kläger wußte und welche Absicht er hatte, gehört
in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellung. Die
Revisionsausführungen, wonach der Kläger spätestens am 20.2.1987 gewußt habe, daß er gar nicht mehr in der Lage sei, das Marktfahrergewerbe auszuüben und auch nicht die Absicht gehabt habe es wieder auszuüben, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die Rechtsrüge versucht hier die im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, sodaß sie insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt wurde.
Daraus folgt, daß ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG nicht gegeben ist. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dem Kläger ist weder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen noch eine Verletzung von Meldevorschriften anzulasten; er mußte auch nicht erkennen, daß ihm die Leistung nicht gebührte. Die von der Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vorgetragenen Bedenken, es dürfe einem Versicherten nicht anheimgestellt sein, sich zuerst der Versichertengemeinschaft anzuschließen, Leistungen zu konsumieren und sich in der Folge spontan durch Erstattung einer rückwirkenden Ruhendmeldung wieder aus der Versichertengmeinschaft zu entfernen, ohne jemals an diese Leistungen erbracht zu haben, sind nicht zielführend, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage des Vorliegens eines Rückforderungstatbestandes nach § 76 GSVG geht. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGHSlg 9585 (A), Jus-Extra 1988, Nr 40 S 15, Nr 43 S 16, Nr 44 S 16; ZfVB 1987/2147) betreffen alle die Formalversicherung nach § 14 GSVG und sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.Daraus folgt, daß ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG nicht gegeben ist. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie den Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug (die Erbringung) durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dem Kläger ist weder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen noch eine Verletzung von Meldevorschriften anzulasten; er mußte auch nicht erkennen, daß ihm die Leistung nicht gebührte. Die von der Revisionswerberin gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vorgetragenen Bedenken, es dürfe einem Versicherten nicht anheimgestellt sein, sich zuerst der Versichertengemeinschaft anzuschließen, Leistungen zu konsumieren und sich in der Folge spontan durch Erstattung einer rückwirkenden Ruhendmeldung wieder aus der Versichertengmeinschaft zu entfernen, ohne jemals an diese Leistungen erbracht zu haben, sind nicht zielführend, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Frage des Vorliegens eines Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 76, GSVG geht. Die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGHSlg 9585 (A), Jus-Extra 1988, Nr 40 S 15, Nr 43 S 16, Nr 44 S 16; ZfVB 1987/2147) betreffen alle die Formalversicherung nach Paragraph 14, GSVG und sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.